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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z4 idF 1998/I/151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des F in Z, vertreten durch Dr. Herbert Linser und Mag. Christian Linser, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Stadtplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Mai 2001, Zl. U- 3972/2, betreffend Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes und Auftrag gemäß § 32 AWG (mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck, 6021 Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des in Bezug auf § 6 Abs. 2 Z. 3 Altlastensanierungsgesetz getroffenen Ausspruches (§ 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die Zollwachabteilung Landeck erstattete am 18. April 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Landeck (die erstinstanzliche Behörde) Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachtes der Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, weil auf einer dem Beschwerdeführer gehörigen Wiese, seinen Angaben zufolge mit einer Fläche von 4.698 m2, ca. 2.000 m3 Schlamm, abstammend von Dolomitschotterabbau der Firma G., abgeladen und verteilt worden seien, wobei der Schlamm in einer Dicke von 30 cm bis 1 m eingebaut worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er die Absicht hätte, die Wiese zu rekultivieren, weil das Wasser zu schnell absickern und dadurch der Boden zu schnell ausgetrocknet würde. Er hätte am 8. April 2000 begonnen, von seiner Wiese Humus und Schotter abzugraben und hätte den Schotter (ca. 600 bis 700 m3) zur Deponie der Firma G. verbracht, während er den Humus auf seinem Grundstück abgelagert hätte. Im gleichen Zug wären ca. 2.000 m3 aus dem Dolomitschotterabbau der Firma G. stammender mineralischer Schlamm in dieses Grundstück eingebaut worden.
Der von der Zollwachabteilung Landeck ebenso angezeigte Prokurist der Firma G. legte am selben Tag an die erstinstanzliche Behörde einen Prüfbericht des österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf GesmbH vom 1. April 1999 vor. Am 21. April 2000 wurde er von der erstinstanzlichen Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Fremduntersuchung (nach der Deponieverordnung) zu veranlassen sei. Er kündigte an, dass bereits die Firma F. (ein technisches Büro für Chemie und Unternehmensberatung) mit der Beprobung des Schlammmaterials beauftragt worden sei.
Der in der Folge von der Firma F. erstattete Prüfbericht vom 25. Mai 2000 wurde der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt. Diese übermittelte ihren Akt samt dem Prüfbericht des österreichischen Forschungszentrums Seibersdorf GesmbH und dem Prüfbericht der Firma F. an den abfalltechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Beurteilung, ob das besagte Material zur Wiederverfüllung verwendet werden könne.
Mit Schreiben vom 3. August 2000 stellte das Hauptzollamt Innsbruck an die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinn des § 10 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 idgF (ALSAG).
Der abfalltechnische Amtssachverständige erstattete schriftlich Befund und Gutachten vom 18. August 2000. Hinsichtlich der Befundaufnahme führte er aus, dass der dem Akt beiliegende Prüfbericht der Prüfstelle Seibersdorf unvollständig sei und es sich dabei um eine Mineralbestimmung, nicht jedoch um eine chemische Bestimmung handle, wie sie für die abfalltechnische Beurteilung von Abfällen gemäß ÖNORM S 2110 erforderlich sei. Es werde daher auf den Prüfbericht der Firma F. vom 25. Mai 2000 eingegangen, aus dem ersichtlich sei, dass es sich beim betreffenden Material um einen Waschschlamm handle und die Probennahme durch einen Mitarbeiter dieser Firma vorgenommen worden sei. Ein Probenahmeprotokoll liege dem Prüfbericht nicht bei. Die Untersuchung beziehe sich sowohl auf die Ermittlung der Eluatgehalte als auch auf die Gesamtschadstoffgehalte. In seinem Gutachten führte der Amtssachverständige aus, dass zur Beurteilung, ob das Material zur Wiederverfüllung verwendet werden könne, die vorgefundenen Messwerte mit den Grenzwerten für die Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung verglichen würden. Dabei zeige sich, dass bei Cadmium der Messwert 13,3 mg/kg betrage und der Grenzwert von 2 mg/kg deutlich überschritten werde. Ebenfalls ergäben sich Überschreitungen beim Parameter Kupfer, wo der Grenzwert 100 mg betrage und der Messwert 211 mg/kg aufweise. Beim Parameter Nickel betrage der Grenzwert 100 mg/kg und der Messwert 110 mg/kg. Die hohe Cadmiumbelastung beim Gesamtschadstoffgehalt wirke sich auch beim Eluatverhalten aus. Hier werde der Grenzwert von 0,05 mg/kg um mehr als das Dreifache überschritten (der Messwert betrage 0,17 mg/kg). Eine Überschreitung liege auch beim Abdampfrückstand (der Messwert betrage 21.000 mg/kg, der Grenzwert sei 8.000 mg/kg) und bei Silber (der Messwert betrage 2,65 mg/kg, der Grenzwert 0,2 mg/kg) vor. Das untersuchte Material dürfe daher auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung nicht abgelagert werden. Sollte die (vom Beschwerdeführer) vorgenommene Maßnahme als Verwertungsmaßnahme angesehen werden, sei nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu prüfen, ob der betreffende Abfall dafür geeignet sei. Hinsichtlich der Verwertung von Böden als Schüttung gebe es ein vom Fachverband der Bauindustrie Österreichs in Abstimmung mit den zuständigen Bundesministerien herausgegebenes Merkblatt, wonach die Verwendung von Böden aus Schüttungen dem Stand der Technik entspreche, wenn die Vorgaben in diesem Merkblatt eingehalten würden. Wenngleich der betreffende Schlamm nicht ident sei mit einem Bodenaushubmaterial, könne doch die Eignung des Schlammes in Anlehnung an dieses Merkblatt überprüft werden. Vergleiche man die genannten Messwerte mit den in dem genannten Merkblatt angeführten Grenzwerten für die schlechteste Qualität, so würden diese im Eluat überschritten, weshalb der untersuchte Schlamm als Schüttmaterial ausscheide. Die gleiche Schlussfolgerung sei auch unter Berücksichtigung der "Anforderungen an die Verwertung von kultivierbarem Bodenmaterial" (herausgegeben vom Bundesverband Boden in Deutschland) zu ziehen. Ein Vergleich der Messwerte in dieser Hinsicht zeige, dass auch hier der Verwertungswert deutlich überschritten werde.
Dieses Gutachten wurde der Firma G. und dem Beschwerdeführer zur Äußerung zugestellt.
Die Firma G. äußerte sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 dahin, dass die Schwermetallgehalte der vorliegenden Messergebnisse um ein Vielfaches abwichen, weshalb sie mit dem Institut Seibersdorf Kontakt aufgenommen habe, sie diese Werte auch dem Amtssachverständigen übergeben habe und sie ersuche, die Ergebnisse und Erklärungen des Amtssachverständigen, des Mitarbeiters des Instituts Seibersdorf und der Firma F. abzuwarten. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2000 vor, dass sich das eingebaute Material (in landwirtschaftlicher Hinsicht) sehr gut eigne, die erwartete Ertragssteigerung schon im ersten Jahr um ein Drittel höher als erwartet gewesen sei und der Hauptzweck dieser Maßnahme erreicht worden sei, weil der Acker nun die gesamte Vegetationszeit genug Bodenfeuchtigkeit aufweise.
Laut Aktenvermerk der erstinstanzlichen Behörde vom 13. März 2001 wurde sowohl von der Firma F. als auch von der Firma G. angekündigt, dass eine nochmalige Beprobung des gelagerten Schlammes auf allfälliges Gefahrenpotential vorgenommen werde, jedoch bis zu diesem Tag keine Gegenprobe und kein gegenteiliges Ergebnis übermittelt, weshalb auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts ein Bescheid erlassen werde.
Mit Bescheid vom 20. März 2001 traf die erstinstanzliche Behörde gemäß den §§ 10 und 21 ALSAG folgenden Ausspruch:
"I. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ALSAG wird festgestellt, dass der verwendete mineralische Schlamm der Firma G. aus dem Dolomitschotterabbaugebiet in L. zum Zwecke der Wiederverfüllung auf dem Grundstück 2859, GB Z, als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Abfallart 'Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandhub', Schlüsselnummer 31625, gilt.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG wird festgestellt, dass der unter Spruchpunkt I. beschriebene mineralische Schlamm dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSAG wird festgestellt, dass der abgelagerte mineralische Schlamm der Abfallart "Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub", Schlüsselnummer 31625, und somit der Abfallkategorie nach § 6 Abs. 1 Z. 4 zuzuordnen ist.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 ALSAG wird festgestellt, dass beim abgelagerten mineralischen Schlamm die Voraussetzungen vorliegen, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG anzuwenden sind."
In ihrer Begründung stützte sich die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen auf das abfalltechnische Amtssachverständigengutachten vom 18. August 2000, dessen Grundlage der Prüfbericht der Firma F. vom 25. Mai 2000 sei, und vertrat die Auffassung, dass, weil der abgelagerte Schlamm der Abfallart "Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub", Schlüsselnummer 31625 (offensichtlich gemeint: der ÖNORM S 2110), zuzuordnen sei und die im Amtssachverständigengutachten genannten Messwerte die Grenzwerte der Tabellen 3 und 4 der Anlage 1 der Deponieverordnung überschritten, die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG jedenfalls ausscheide. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG stelle sich grundsätzlich die Frage, ob diese Maßnahmen nicht als bloße Verfüllung von Geländeunebenheiten und damit jedenfalls als beitragspflichtig zu qualifizieren seien. Darüber hinaus sei laut abfalltechnischem Amtssachverständigengutachten das Material auf Grund seiner qualitativen Eigenschaften ohnehin nicht für eine Verwertung geeignet. Da auch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 3 ALSAG nicht anzuwenden sei, sei von einer Beitragspflicht im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 leg. cit. auszugehen.
Mit weiterem Bescheid vom 20. März 2001 erteilte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG den Auftrag, die vollständige Entfernung des abgelagerten mineralischen Schlammes auf der Teilfläche des Grundstückes 2859, GB Z, im Ausmaß von 4.698 m2 (ca. 2.000 m3 mineralischer Schlamm) bis spätestens 1. Mai 2001 durchzuführen. Ferner erteilte sie dem Beschwerdeführer folgende Vorschreibungen:
"1. Das vollständig entfernte Schlammmaterial ist nachweislich entweder in die Ursprungstätte oder auf eine bewilligte Deponie zu verbringen.
2. Die Baugrube ist mit gleichwertigem Material (natürlich gewachsener Boden) wiederzuverfüllen.
3. Vor dem endgültigen Einbau in die Baugrube ist die Bezirkshauptmannschaft Landeck mindestens 14 Tage vorher zu verständigen. Gleichzeitig ist bekanntzugeben, woher das Wiederverfüllmaterial stammt. Sollten Verdachtsmomente auf Kontaminationen auftreten, so sind entsprechende Untersuchungen in Anlehnung an die Vorgaben der Deponieverordnung zu veranlassen."
Auch in der Begründung dieses Bescheides stützte sich die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen auf das vorzititerte Amtssachverständigengutachten, dem zufolge das untersuchte Material auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung nicht abgelagert werden dürfe und die Verwertung des untersuchten Schlamms als Schüttmaterial gemäß dem vom Fachverband der Bauindustrie Österreichs in Abstimmung mit den zuständigen Ministerien herausgegebenen Merkblatt ausscheide. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Maßnahme im Einverständnis mit dem Grundstückseigentümer (dem Beschwerdeführer) vorgenommen worden sei und dessen Argumente hinsichtlich der landwirtschaftlichen Verbesserung seiner Fläche ins Leere gingen. Naturgemäß könne die Speicherfähigkeit und somit die Produktionskraft des Bodens um ein Vielfaches gesteigert werden, wenn ein anderes Material eingebracht werde. Durch das Einbringen des mineralischen Schlammmaterials bilde sich eine fast undurchlässige Schicht, die Niederschläge nur sehr langsam in den Untergrund abgebe. Es könne daher der vorliegende Fall jedenfalls nicht vorrangig unter dem Aspekt der landwirtschaftlichen Wiesenkultivierung betrachtet werden, zumal es sich bei der betroffenen Fläche bereits vorher um eine Ebene und somit um eine maschinell bewirtschaftbare Fläche gehandelt habe. Die offene Baugrube stelle eine Entsorgungsstätte für mineralischen Schlamm aus dem Abbaugebiet der Firma G. dar. Es sei daher als erwiesen festzustellen, dass sowohl die Entnahme als auch die Wiederverfüllung bewilligungspflichtige Vorhaben darstellten, für die keine Genehmigung erteilt worden sei. Da das Material zur Wiederverfüllung nicht geeignet sei, habe ein Behandlungsauftrag erlassen werden müssen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide der erstinstanzlichen Behörde vom 20. März 2001 Berufung mit der Begründung, dass durch den mit der Berufung vorgelegten Prüfbericht der Firma F. vom 18. Dezember 2000 die in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Werte widerlegt seien und die Ergebnisse dieses Prüfberichtes auch mit denen des Institutes Seibersdorf übereinstimmten. Durch einen Irrtum der Firma F. sei der Prüfbericht nicht an die erstinstanzliche Behörde ergangen. Diesem sei zu entnehmen, dass die Werte für Bodenaushub nicht überschritten würden.
Diesem Prüfbericht der Firma F. vom 18. Dezember 2000 zufolge wurde am 14. Dezember 2000 eine Probennahme, und zwar eine Mischprobe aus dem Ackerbereich vom bereits eingebrachten Waschschlamm aus einer Tiefe von 50 bis 80 cm, bestehend aus drei Einzelproben, und eine Waschschlamm-Mischprobe, bestehend aus fünf Einzelproben, direkt vom Lagerplatz, vorgenommen. Die beiden Probenmuster wiesen untereinander nur geringe Konzentrationsunterschiede in den angeführten Metallen (Cadmium, Kupfer, Nickel, Zink) auf. Die starke Konzentrationsüberhöhung der angeführten Metalle in der am 21. April 2000 gezogenen Schlammprobe (Prüfbericht vom 25. Mai 2000) sei vermutlich auf eine lokale Verunreinigung der Schlammprobe zurückzuführen, die beim Ausbringen der Schlammschicht auf das Ackerfeld eingebracht worden sei, und sei demnach nicht repräsentativ für den Gehalt der angeführten Metalle in der aufgetragenen Schicht. Eine flächendeckende Konzentrationsüberhöhung dieser Metalle in der Schlammschicht sei somit nicht zu erwarten.
Laut Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten führte die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol (der belangten Behörde) vom 10. Mai 2001 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ausgesprochen, dass die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen werde (Spruchpunkt 1.) und die Frist zur vollständigen Entfernung des abgelagerten mineralischen Schlammes "bis spätestens 30.06.2001" verlängert werde (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG (idF BGBl. I Nr. 142/2000) dem Altlastenbeitrag u.a. "das langfristige Ablagern von Abfällen" unterliege und im vorliegenden Fall mineralische Schlämme aus dem Dolomitschotterabbaugebiet der Firma G. auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgelagert worden seien. Da die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 5 Z. 2 und 3 ALSAG - der vorgenommene Bodenaustausch stehe in keinem Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme und könne daher keine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, das Grundstück sei auch nicht die ursprüngliche Lagerstätte des mineralischen Schlamms - nicht erfüllt seien, handle es sich bei diesem Schlamm um Abfall im Sinn des ALSAG. Was die Frage, ob dieser Abfall durch die Ein- bzw. Ausbringung auf das Grundstück einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt worden sei, anlange, sei auf § 2 Abs. 3 - AWG hinzuweisen, wonach eine Sache, die Abfall sei und sodann einer Verwertung zugeführt werde (Altstoff), so lange als Abfall gelte, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt würden. Die "Wiederverwendung" einer Sache sei der neuerliche bestimmungsgemäße Einsatz, eine "Weiterverwendung", wenn eine Sache zwar nicht bestimmungsgemäß, jedoch zulässig verwendet werde. Im Hinblick darauf könne es sich bei der Einbringung des mineralischen Schlamms in Ackerland lediglich um eine Weiterverwendung eines Abfalls handeln. Dessen Eignung zur Verbesserung der Bodenfeuchtigkeit durch Einbringen einer 50 bis 80 cm dicken Schicht in den Ackerboden sei zwar vom Grundeigentümer behauptet worden, es seien jedoch keinerlei Unterlagen hinsichtlich einer Ertragssteigerung vorgelegt worden. Zudem sei es wahrscheinlich, dass durch die Einbringung eines anderen Materials in den Boden mit einer Ertragssteigerung zu rechnen sei. Zudem dürfe bezweifelt werden, dass zur Steigerung der Produktionskraft des Bodens die Einbringung dieses Schlamms in einer Stärke von 0,8 m bis 1 m notwendig gewesen sei. Beispielsweise sei gemäß Deponieverordnung eine notwendige Basisabdichtung für Baurestmassendeponien in einer Gesamtdicke von (mindestens) 50 cm herzustellen. Zur Verbesserung des Feuchtigkeitsrückhaltevermögens des Bodens wäre die Einbringung einer ca. 20 bis 30 cm starken Schicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen. Die Ablagerung des Schlamms in einer Stärke bis zu 1 m könne daher eher als "günstige" Entsorgung qualifiziert werden. Es gebe keine Richtlinien oder Bestimmungen, nach welchen derartiger mineralischer Schlamm für die vorbeschriebene Weiterverwendung nachweislich vorgesehen sei. Im Teilband "Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze" des Entwurfes des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2001 befasse sich ein Kapitel mit "Erden aus Abfällen und Bodenaushub zur Verwendung für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen". Dem gemäß seien (im Fall eines Beschlusses des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2001) für derartige Maßnahmen zahlreiche Anforderungen einzuhalten, um von einer ökologisch sinnvollen Verwertungsmaßnahme sprechen zu können, andernfalls handle es sich jedenfalls um eine Beseitigungsmaßnahme. "Erde aus Abfällen" werde hier definiert als "nicht kontaminiertes, bodenidentes oder bodenähnliches mineralorganisches Material, das in wesentlichen Merkmalen natürlich gewachsenem Boden entspricht und relevante Bodenfunktionen (Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) übernehmen kann." Reine Mischungen von feinkörnigen mineralischen Substraten mit einem Nährstofflieferanten (z.B. Sand mit Klärschlamm) erfüllten diese Anforderungen nicht. Insbesondere sei in allen Fällen auch hier Voraussetzung für eine zulässige Verwertung, dass die Maßnahme gemäß den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen, vor allem dem Bodenschutzrecht der Bundesländer, zulässig sei. Eine "zulässige Verwertung" setze auch voraus, dass entsprechende ordnungsgemäße Bewilligungen nach sämtlichen in Frage kommenden Materiengesetzen vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Es sei derzeit auch nicht abschätzbar, ob derartige Bewilligungen allenfalls erteilt werden könnten. Angemerkt werde, dass bei einer Ablagerung wie im vorliegenden Fall ein entsprechendes Einreichprojekt gemäß den Bestimmungen des AWG vorzulegen wäre und jedenfalls die Bestimmungen der Deponieverordnung einzuhalten wären (entsprechende Gesamtbeurteilung samt chemischer Analyse der einzubringenden Abfälle; Eingangskontrolle; Identitätskontrolle; Rückstellproben; Dokumentation; etc.). Hinzu käme die Beitragspflicht nach dem ALSAG.
Mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide sei ein neuer Prüfbericht der Firma F. vorgelegt worden, woraus Messwerte bei Cadmium, Kupfer und Nickel hervorgingen, welche sowohl hinsichtlich des Gesamtschadstoffgehaltes als auch des Eluates unter den Grenzwerten für Bodenaushubmaterial gemäß Deponieverordnung lägen. Hinsichtlich der starken Konzentrationsüberhöhung gemäß dem ersten Prüfbericht vom 25. Mai 2000 sei (in der Berufung) angeführt worden, dass sie vermutlich auf eine lokale Verunreinigung der Schlammprobe zurückzuführen sei, die beim Ausbringen der Schlammschicht auf das Ackerfeld eingebracht worden sei. Dieser neue Prüfbericht könne an der bestehenden Sach- und Rechtslage nichts ändern. Zudem scheine es unerklärlich, wie beim Eindringen des Materials eine derart starke Kontamination erfolgen sollte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Schlamm in verschiedenen Bereichen nach wie vor eine hohe Konzentration hinsichtlich der oben angeführten Metalle aufweise. Zudem sei davon auszugehen, dass die Grenzwerte bei einer Weiterverwendung von Abfällen weit niedriger anzusetzen wären, als dies für die Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie vorgesehen sei.
Würden u.a. Abfälle entgegen den Bestimmungen des AWG befördert, gelagert oder behandelt, habe die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 32 Abs. 1 AWG dem Verpflichteten entsprechende Maßnahmen aufzutragen bzw. bei Gefahr in Verzug unmittelbar selbst anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine zulässige Weiterverwendung des mineralischen Schlammes handle, sei entsprechend § 32 Abs. 1 leg. cit. die vollständige Entfernung aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Durchführung von landwirtschaftlichen Verbesserungsmaßnahmen auf seinem Grundstück als verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zum Abspruch der belangten Behörde über die Berufung gegen den gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG erlassenen erstinstanzlichen Bescheid:
§ 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, lautet:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."
Die bis Inkrafttreten der vorzitierten Novelle (am 1. Jänner 2001) geltende, seit 1. Jänner 1999 (Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 151/1998) als § 10 Abs. 1 bezeichnete Bestimmung des ALSAG lautete:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß § 5 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."
Dem Beschwerdefall liegt nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde ein vor dem 19. April 2000 vorgenommener - aus der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Anzeige ergibt sich, dass mit den diesbezüglichen Arbeiten im selben Monat begonnen wurde - Bodenaustausch auf einem Grundstück des Beschwerdeführers (Ackerland) zugrunde. Im Hinblick darauf waren die materiell-rechtlichen Bestimmungen des ALSAG idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0174, und vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0190). § 6 Abs. 1 und 2 ALSAG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung hatten folgenden Wortlaut:
"§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für
1.
Baurestmassen ...
2.
Erdaushub ...
3.
Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird ...
4. alle übrigen Abfälle ...
sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisabdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
1.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 um 30 S,
2.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 3 um 200 S,
3.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 4 um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert."
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde u.a. Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Zuordnung der Abfallkategorie nach § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG) bestätigt hat und in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen novellierten Bestimmung des § 6 Abs. 1 ALSAG keine Z. 4 mehr enthalten ist, ergibt sich, dass die belangte Behörde insoweit die zum Zeitpunkt des besagten Bodenaustausches geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen des ALSAG angewendet hat. Dies gilt auch - obwohl die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement "das langfristige Ablagern von Abfällen" die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 142/2000 zitiert hat - in Bezug auf die letztzitierte Bestimmung, unterlag doch bereits nach der bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. das langfristige Ablagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Die belangte Behörde vertrat (u.a.) gestützt auf den Prüfbericht der Firma F. vom 25. Mai 2000 und das Gutachten des Amtssachverständigen die Auffassung, dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgelagerten Schlammmaterial um Abfall im Sinn des ALSAG handle, weil - verglichen mit den nach der Deponieverordnung (BGBl. Nr. 164/1996) zulässigen Grenzwerten -
die Werte an Cadmium, Kupfer und Nickel, ferner auch an Silber und beim Abdampfrückstand beträchtlich überschritten seien und das Schlammmaterial daher nicht auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürfe. Ferner vertrat sie die Ansicht, dass von einer zulässigen Verwertung oder Verwendung des Schlammes schon deshalb keine Rede sein könne, weil jedenfalls die Bestimmungen der Deponieverordnung einzuhalten wären. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren einen (neuen) Prüfbericht der Firma F. vom 18. Dezember 2000 vorgelegt, woraus hervorgehe, dass die Grenzwerte der Tabelle 3 und 4 der Anlage 1 der Deponieverordnung nicht überschritten worden seien, sodass (auch) in objektiver Sicht kein Abfall vorliege und überdies die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG erfüllt sei. Die belangte Behörde hätte auf Grund dieses Prüfberichtes ergänzende Erhebungen durchführen müssen, sodass das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei.
Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Wie auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausführt, hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen neuen Prüfbericht der Firma F. vom 18. Dezember 2000 vorgelegt, aus welchem Grenzwerte bei Cadmium, Kupfer und Nickel hervorgehen, die sowohl hinsichtlich des Gesamtschadstoffgehaltes als auch des Eluates unter den Grenzwerten für Bodenaushubmaterial gemäß der Deponieverordnung lagen. Hinsichtlich der starken Konzentrationsüberhöhung gemäß dem ersten Prüfbericht vom 25. Mai 2000 wurde darin angeführt, dass diese vermutlich auf eine lokale Verunreinigung der Schlammprobe zurückzuführen sei, die beim Ausbringen der Schlammschicht auf das Ackerfeld eingebracht worden sei, sodass diese Probe nicht repräsentativ für den Gehalt der angeführten Metalle gewesen sei und eine flächendeckende Konzentrationsüberhöhung der Metalle in der Schlammschicht nicht zu erwarten sei. Diesen neuen Prüfbericht vom 18. Mai 2000 erachtete die belangte Behörde schon deshalb für unmaßgeblich, weil es "unerklärlich sei", wie beim Einbringen des Materials eine derart starke Kontamination (offensichtlich gemeint: wie im Prüfbericht vom 25. Mai 2000 angeführt) erfolgt sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Schlamm in verschiedenen Bereichen nach wie vor eine solche hohe Metallkonzentration aufweise. Zudem sei davon auszugehen, dass die Grenzwerte bei einer Weiterverwendung von Abfällen weit niedriger anzusetzen wären, als dies für die Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie vorgesehen sei.
Damit hat die belangte Behörde jedoch der sie treffenden Verpflichtung zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes (vgl. § 39 Abs. 2, § 45 Abs. 2 AVG) nicht entsprochen. Angesichts der beiden im Berufungsverfahren vorliegenden, einander in wesentlichen Punkten widersprechenden Prüfberichte desselben Privatsachverständigen (Firma F.) und des Umstandes, dass sich der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige auf den ersten Prüfbericht vom 25. Mai 2000 gestützt hatte (vgl. das in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene abfalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom 18. August 2000), wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Widerspruch zwischen den besagten Prüfberichten unter Beiziehung des Amtssachverständigen, der allenfalls eine (neuerliche) Befundaufnahme zu veranlassen gehabt hätte, aufzuklären. Die belangte Behörde durfte sich nicht mit der Begründung begnügen, der neue Prüfbericht könne an der bestehenden Sach- und Rechtslage nichts ändern und ohne fachlichen Hintergrund die Ansicht vertreten, es sei (gemeint in Bezug auf den ersten Prüfbericht vom 25. Mai 2000) unerklärlich, wie beim Einbringen des Materials eine derart starke Kontamination hätte erfolgen sollen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 52 AVG E 236 zitierte hg. Judikatur). Das Berufungsverfahren ist daher mit einem Verfahrensmangel belastet, dem aus folgenden Gründen Relevanz zukommt:
Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 AWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt. Nach § 2 Abs. 5 ALSAG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000) galten (u.a.) nicht als Abfälle dieses Bundesgesetzes (Z. 1) Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle), und (Z. 2) Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, (Z. 1), deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder (Z. 2) deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 2 Abs. 2 AWG jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, (Z. 1) als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder (Z. 2) solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder (Z. 3) solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird. Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie gemäß § 2 Abs. 3 AWG solange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Nach § 2 Abs. 4 AWG gelten als Abfälle Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.
Sollte sich auf Grund einer neuerlichen Befundaufnahme ergeben, dass die von der belangten Behörde für ihre Beurteilung herangezogenen Metallwerte des auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eingebrachten Schlammmaterials tatsächlich unter den in der besagten Anlage zur Deponieverordnung angeführten Grenzwerten liegen, so kann es nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Erfassung und Behandlung des Schlammmaterials nicht im öffentlichen Interesse läge (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AWG) bzw. dass dessen Verwendung oder Verwertung zulässig wäre (§ 2 Abs. 3 AWG, § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass "zudem davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte bei einer Weiterverwendung von Abfällen weit niedriger anzusetzen wären, als dies für die Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie vorgesehen ist", so lässt dies nicht erkennen, bis zu welchen Grenzwerten eine (Weiter-)Verwendung des gegenständlichen Schlammmaterials zulässig wäre. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Hintanhaltung des genannten Verfahrensmangels möglicherweise zu - für den Standpunkt des Beschwerdeführers - günstigen Feststellungen gelangt wäre. Wenn die belangte Behörde in ihrer im Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschrift ausführt, dass der mineralische Schlamm auf Grund des Prüfberichtes der Firma F. vom 18. Dezember 2000 möglicherweise nicht Abfall im objektiven Sinn sei, jedoch eine Entledigungsabsicht der Firma G. bestanden habe, sodass der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei, ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu einer Entledigungsabsicht im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG keine Feststellungen getroffen hat und ein im angefochtenen Bescheid versäumter Begründungsaufwand in der Gegenschrift nicht mehr erfolgreich nachgetragen werden kann. Überdies hätte eine Entledigungsabsicht der Fa. G. nicht zwingend zur Folge, dass die in Rede stehenden Stoffe Abfall sind, könnte doch eine durch eine solche Entledigungsabsicht entstandene Abfalleigenschaft durch eine zulässige Verwendung oder Verwertung der Stoffe iS des § 2 Abs. 3 AWG beendet worden sein bzw. könnte der Eintritt der Abfalleigenschaft iS des ALSAG bei Zutreffen der Voraussetzungen dessen § 2 Abs. 5 verhindert worden sein.
Soweit die belangte Behörde den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Ausspruch, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG anzuwenden seien (dort Spruchpunkt IV.) bestätigte, verkannte sie das Gesetz, weil auf dem Boden der im vorliegend angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht davon auszugehen ist, dass das gegenständliche Schlammmaterial auf einer Deponie abgelagert wurde. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0281, verwiesen.
Demzufolge war der angefochtene Bescheid im Umfang des in Bezug auf den im erstinstanzlichen Bescheid zu § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG getroffenen Ausspruches (Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
B. Zum Abspruch der belangten Behörde über die Berufung gegen den weiteren, gemäß § 32 Abs. 1 AWG erlassenen erstinstanzlichen Bescheid:
Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz AWG idF BGBl. I Nr. 151/1998 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden oder die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten ist, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, welchem der in der vorgenannten Gesetzesbestimmung angeführten Tatbestände ihrer Auffassung nach das gegenständliche Schlammmaterial unterliegt. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel. Darüber hinaus kann infolge des der belangten Behörde - wie unter II.A. dargestellt - unterlaufenen Verfahrensmangels noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Schlammmaterial tatsächlich Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG darstellt.
Demzufolge war der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf den gemäß § 32 Abs. 1 AWG getroffenen Ausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. November 2001
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070099.X00Im RIS seit
11.03.2002