Norm
EO §299Rechtssatz
Die Entlohnung von Gelegenheitsarbeitern ist als ein fortlaufender Bezug iS des § 299 Abs 1 EO auch dann nicht anzusehen, wenn es sich um die regelmässige Heranziehung der gleichen Person zu gleichartigen Arbeiten handelt, sofern nur eine Verpflichtung zur Übertragung und Übernahme der Arbeit nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003957Dokumentnummer
JJR_19370119_OGH0002_0020OB00025_3700000_001