Norm
EO §304 Abs2Rechtssatz
Wurde eine Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner entgegen der Vorschrift des § 305 Abs 3 EO mehreren betreibenden Gläubigern zur Einziehung überwiesen - sei es infolge eines Versehens des bewilligenden Gerichtes, sei es infolge der Verschiedenheit der bewilligenden Gerichte - so ist eine solche Überweisung weder nichtig noch unwirksam. Wird nicht das Verfahren nach § 304 Abs 2 EO eingeleitet und kein Antrag nach § 307 Abs 1 EO gestellt, so kann jeder Überweisungsgläubiger die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner einklagen (§ 308 EO). Reicht die überwiesene Forderung nicht zur Befriedigung aller Überweisungsgläubiger, so ist der beklagte Drittschuldner trotz des Begehrens auf Zahlung zum gerichtlichen Erlage zu verurteilen, welchem Urteil die Bestimmung des § 405 ZPO nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0004047Dokumentnummer
JJR_19370310_OGH0002_0010OB00229_3700000_001