RS OGH 1937/11/17 1Ob1100/37, 1Ob945/53, 3Ob135/88

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Veröffentlicht am 17.11.1937
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Norm

EO §145 Abs1
EO §200 Z3

Rechtssatz

Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 145 Abs 1 EO ist ein Sonderfall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO. Eine neue Versteigerung kann daher vor Ablauf eines halben Jahres seit Einstellung nicht beantragt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002835

Dokumentnummer

JJR_19371117_OGH0002_0010OB01100_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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