Norm
EO §145 Abs1Rechtssatz
Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 145 Abs 1 EO ist ein Sonderfall der Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 200 Z 3 EO. Eine neue Versteigerung kann daher vor Ablauf eines halben Jahres seit Einstellung nicht beantragt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002835Dokumentnummer
JJR_19371117_OGH0002_0010OB01100_3700000_001