RS OGH 1938/4/12 3Ob316/38, 7Ob18/57 (7Ob202/57)

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Veröffentlicht am 12.04.1938
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Norm

EO §299

Rechtssatz

Forderungen auf das Entgelt für eine künftige Lieferung aus einem Lieferungsvertrag können nicht gepfändet werden, wenn der Anspruch des Verpflichteten nicht nur von einer künftigen Leistung durch ihn, sondern von einer durch ihn zu entfaltenden Tätigkeit abhängig ist, die der betreibende Gläubiger gar nicht erzwingen könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 316/38
    Entscheidungstext OGH 12.04.1938 3 Ob 316/38
    SZ 20/105
  • 7 Ob 18/57
    Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 18/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003975

Dokumentnummer

JJR_19380412_OGH0002_0030OB00316_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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