Norm
EO §299Rechtssatz
Forderungen auf das Entgelt für eine künftige Lieferung aus einem Lieferungsvertrag können nicht gepfändet werden, wenn der Anspruch des Verpflichteten nicht nur von einer künftigen Leistung durch ihn, sondern von einer durch ihn zu entfaltenden Tätigkeit abhängig ist, die der betreibende Gläubiger gar nicht erzwingen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003975Dokumentnummer
JJR_19380412_OGH0002_0030OB00316_3800000_001