Index
L34001 Abgabenordnung Burgenland;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0312 98/17/0313 98/17/0314 98/17/0315 99/17/0031 99/17/0133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden des EM in P, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Purbach am Neusiedlersee, die belangte Behörde vertreten im hg. Verfahren Zl. 99/17/0133 durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 208 des Gesetzes vom 21. Dezember 1962 betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Landesabgabenordnung - LAO), LGBl. für das Burgenland Nr. 2/1963, werden die Berufungen des Beschwerdeführers
a)
vom 20. Februar 1997 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0311),
b)
vom 15. August 1998 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0312),
c)
vom 26. Oktober 1997 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0313),
d)
vom 26. August 1997 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0314),
e)
vom 11. Mai 1997 (hg. Verfahren Zl. 98/17/0315),
f)
vom 30. März 1998 (hg. Verfahren Zl. 99/17/0031) und
g)
vom 21. Mai 1998 (hg. Verfahren Zl. 99/17/0133)
gegen die Erledigungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Purbach am Neusiedlersee jeweils zur Steuer Nr. 000610/02, zu a) vom 23. Jänner 1997, zu b) vom 26. Jänner 1998, zu c) vom 13. Oktober 1997, zu d) vom 28. Juli 1997, zu e) vom 25. April 1997, zu f) zugestellt am 17. März 1998 und zu g) vom 22. April 1998, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Stadtgemeinde Purbach am Neusiedlersee hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 87.500,--
(EUR 6.358,87) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Stadtgemeinde Purbach.
Mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend seine Berufungen in Angelegenheiten der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren geltend. Er bringt im Wesentlichen gleich lautend vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, der Bürgermeister dieser Stadtgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz habe ihm mit "Vorschreibungsbescheid" Kanalbenützungsgebühr betreffend jeweils ein bestimmtes Quartal der Jahre 1997 bzw. 1998 zuzüglich eines gesondert ausgewiesenen Rückstandes "in Rechnung gestellt". Er habe gegen den jeweiligen "Vorschreibungsbescheid" fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht, es sei ihm hinsichtlich des erwähnten Rückstandes ein "Festsetzungsbescheid" niemals zugegangen, desgleichen nicht für die laufenden Quartalsvorschreibungen; hilfsweise habe er ausdrücklich Verjährung des "vorgeschriebenen Rückstandes" eingewendet.
In seiner zur hg. Zl. 99/17/0031 protokollierten Säumnisbeschwerde verweist der Beschwerdeführer zusätzlich noch auf die der erstinstanzlichen Vorschreibung angeschlossene Rechtsmittelbelehrung sowie - zusätzlich zu seiner Berufung vom 30. März 1998 - darauf, dass die ihm am 17. März 1998 zugestellte Vorschreibung des Bürgermeisters "jedenfalls nicht den Anforderungen der LAO an einen Bescheid" genüge und schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben sein werde.
Die belangte Behörde habe über seine Berufungen bisher nicht entschieden; diesbezüglich legte der Beschwerdeführer jeweils Gleichschriften seiner Schriftsätze mit dem Eingangsstempel der Gemeinde vor.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde jeweils auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, sowie dazu, gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG wurde in der genannten Verfügung ausdrücklich hingewiesen.
Die belangte Behörde erließ die jeweils versäumten Bescheide nicht; sie legte allerdings Verwaltungsakten vor, zu denen sie - nach Urgenz durch den Verwaltungsgerichtshof - im hg. Verfahren Zl. 99/17/0133 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter angab, dass "sämtliche Unterlagen - soweit vorhanden - bereits dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt" worden seien.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhalts zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über die Berufungen des Beschwerdeführers in der Sache zu entscheiden.
2.2. Die im § 10 des Gesetzes vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, geregelten Kanalbenützungsgebühren sind Gemeindeabgaben im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001. Gemäß § 1 lit. a LAO ist daher im Verfahren zur Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren die Landesabgabenordnung anzuwenden.
Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde gemäß § 150 Abs. 1 LAO die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Diese haben gemäß § 150 Abs. 2 leg. cit. im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Nach § 70 Abs. 1 LAO gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. Gemäß § 70 Abs. 2 LAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Bescheid hat ferner gemäß § 70 Abs. 3 leg. cit. eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 62 Abs. 1 oder 3) zugrundeliegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn er von Amts wegen erlassen wird (lit. a), und eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (lit. b), zu enthalten.
Gemäß § 192 LAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die Berufung kann nach § 194 Abs. 1 erster Satz leg. cit. (auch) bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Nach § 203 Abs. 1 lit. a LAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat nach § 208 LAO zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
2.3. Die vom Beschwerdeführer jeweils mit Berufung bekämpften Erledigungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Purbach sind - unter Angabe einer Steuernummer - an den Beschwerdeführer gerichtet. Sie enthalten eine "Objektadresse", weiters unter der Rubrik "Bezeichnung/Verwendungszweck" den Hinweis "Kanalbenützung", den Text "Vorschr.", einen Betrag zuzüglich dem daraus resultierenden Umsatzsteuerbetrag sowie einen Gesamtbetrag. Weiters ist aus ihnen das jeweilige "Vorschreibungsdatum", die Summe der Vorschreibung (getrennt ausgeworfen die Umsatzsteuer), der Zeitraum der berücksichtigten Zahlungen, der Vorschreibungszeitraum, der Rückstand, das Fälligkeitsdatum, der einzuzahlende Betrag sowie eine Aufgliederung des Rückstandes nach Nettobetrag, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag ersichtlich. Die nicht als Bescheid gekennzeichnete Erledigung weist darüber hinaus noch auf der Vorderseite den Namen des Bürgermeisters und auf der Hinterseite folgenden Text auf:
"Werden Abgabenforderungen der Gemeinde nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, sind sie ohne weitere Mahnung vollstreckbar. Überdies wird ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Zahlungen werden nur mittels des beigefügten Zahlscheines erbeten. Bitte bei allen Einzahlungen, Anfragen, Eingaben etc. immer die Steuer-Nr. anführen.
Für die Anforderung von privatrechtlichen Forderungen (z.B. Mieten, Pachten) gilt die Vorschreibung als Rechnung. Die Lastschriftanzeige gilt als Abgabenbescheid.
Für diesen Fall gilt folgende Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Abgabenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Gemeindeamt eine begründete Berufung eingebracht werden, der jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Hinsichtlich der Anforderungen der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen des UStG 1972.
Mahnung bereits fälliger Forderungen: Wegen Nichtentrichtung der fälligen Abgaben ist die Vollstreckbarkeit bereits eingetreten. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen zwecks Vermeidung einer Exekution den ausgewiesenen Rückstand einzuzahlen. Bei Vorschreibung einer abgabenrechtlichen Mahngebühr gilt dieses Mahnschreiben als Abgabenbescheid.
Rechtsmittelbelehrung siehe Abschnitt Abgabenbescheid.
Bei fälligen Umsatzsteuer- bzw. Rechnungsbeträgen ist die Mahnung als privatrechtliches Mahnschreiben anzusehen."
2.4. Zu einer ähnlichen "Vorschreibung" mit "Erläuterungen", in welchen Fällen ein Bescheid vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325, zur vergleichbaren Regelung des § 67 Abs. 2 der Salzburger Landesabgabenordnung unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, ausgesprochen, dass inbesondere dann, wenn die Behörde die für Bescheide vorgesehenen Formvorschriften verletzt und der Bescheidwille nicht eindeutig erkennbar sei, im Zweifelsfall der Bescheidcharakter nicht anzunehmen sei. Bei ausreichender Erkennbarkeit könne jedoch ein Bescheid (allenfalls hinsichtlich einzelner der in der Vorschreibung enthaltenen Posten) vorliegen; nur bei mangelnder Erkennbarkeit komme die Zweifelsregel, dass mangels ausdrücklicher Bescheidbezeichnung kein Bescheid vorliege, zur Anwendung. Bei Unklarheiten, wie etwa einer widersprüchlichen Angabe, fehle gleichfalls der Bescheidcharakter.
Schon allein auf Grund dieser Erwägungen muss der Charakter der hier zu beurteilenden "Vorschreibungen" als Abgabenbescheide im Sinne der LAO zumindest zweifelhaft erscheinen. Im Besonderen lässt die Formulierung in den Erläuterungen auf der Rückseite des Formblattes mit den ausgewiesenen Beträgen auf der Vorderseite) - welches eine Allonge zu den verwendeten Zahlscheinen ist, die besagt, dass einerseits für "die Anforderung von privatrechtlichen Forderungen (z.B. Mieten, Pachten) ... die Vorschreibung als Rechnung" gilt und dass bei fälligen Rechnungsbeträgen "diese Mahnung als privatrechtliches Mahnschreiben anzusehen" ist und dass andererseits die Lastschriftanzeige als Abgabenbescheid gelte - diesen Bescheidwillen nicht erkennen, weil sich das Wort Lastschrift, die dann als Abgabenbescheid gelten würde, nicht im individuell eingefügten Text findet, sondern dort im Gegenteil das Wort "VORSCHR." vorkommt, für die nach den Erläuterungen nicht eine Geltung als Bescheid angeordnet ist. In diesem Falle aber ist - nach der oben erwähnten, von der Rechtsprechung entwickelten und auch hier anwendbaren Zweifelsregel - ausschlaggebend, dass die "Vorschreibungen" die Bezeichnung als "Bescheid" nicht aufweisen (zumindest insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 95/17/0480, zugrundelag). Es ist daher (im Zweifel) davon auszugehen, dass die den Beschwerdefällen zu Grunde liegenden "Vorschreibungen" keine Bescheide sind.
Die belangte Behörde hätte daher die Berufungen des Beschwerdeführers jeweils mangels eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bescheides als unzulässig zurückzuweisen gehabt.
2.5. Unzutreffend wäre allerdings die Schlussfolgerung, dass deshalb keine Säumnis vorliege.
Der Berufungswerber hat auch dann, wenn die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, einen Anspruch auf Erledigung seiner Berufung. Daran ändert auch nichts die im Abgabenrecht (zu § 311 Abs. 1 BAO betreffend die Verpflichtung der Abgabenbehörden, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden) entwickelte Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1990, Zl. 89/16/0211, oder das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, Zl. 97/13/0216), derzufolge die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Abgabenverfahren im Unterschied vom AVG nur für die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen vorgesehen sei. In den Beschwerdefällen lag mit der Berufung des Beschwerdeführers ein "in den Abgabenvorschriften vorgesehener" Antrag vor, hinsichtlich dessen somit auch nach der in den genannten Erkenntnissen vertretenen Auffassung Entscheidungspflicht bestand (vgl. hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325, mit weiteren Nachweisen).
Weil der Beschwerdeführer somit auf die Erledigung seiner Berufung einen Rechtsanspruch besaß, liegt insofern eine Säumnis der belangten Behörde vor. Da diese - sie ist eine oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG - den jeweils versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zuständig, in den gegenständlichen Verwaltungssachen zu entscheiden und somit die erforderliche Zurückweisung der Berufung mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides auszusprechen.
Soweit den Schriftsätzen des Beschwerdeführers auch noch anderes, nicht als Berufung(sausführung) zu wertendes Vorbringen entnommen werden könnte, erstreckt sich die Zurückweisung nicht darauf.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 28. November 2001
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998170311.X00Im RIS seit
17.04.2002