RS OGH 1949/1/12 2Ob4/49 (2Ob5/49), 6Ob204/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1949
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Norm

ABGB §692
ABGB §774
ABGB §783
ABGB §787

Rechtssatz

Wenn der Erblasser einem Noterben durch ein Sachvermächtnis mehr als den Pflichtteil zugedacht hat, ist der Noterbe hinsichtlich des den Pflichtteil übersteigenden Wertes Legatar und muss sich allenfalls ( bei Unzulänglichkeit des Nachlasses ) eine Kürzung seiner Zuwendung zur Befriedigung der Gläubiger und anderer Noterben gefallen lassen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/49
    Entscheidungstext OGH 12.01.1949 2 Ob 4/49
    Veröff: SZ 22/7
  • 6 Ob 204/09g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
    Vgl aber; Bem: Hier: Im vorliegenden Fall ist das vermachte Haus jedoch unteilbar, sodass die Erfüllung des Legats zunächst zur Gänze hätte verweigert werden können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015328

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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