Norm
ABGB §171 bRechtssatz
Zur Verpflegung im Sinne des § 171 ABGB gehören auch die Kosten der Erziehung. Die Frage, ob die Erben auch für die Kosten der Erziehung eines unehelichen Kindes aufzukommen haben, betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048527Dokumentnummer
JJR_19520618_OGH0002_0030OB00361_5200000_001