Norm
ABGB §988Rechtssatz
Bei der Scheidung werden die Ehepakte es nunc aufgelöst. Wer Geld in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, dem gebührt hiebei ein Betrag, der sich zum jetzigen Wert des Gütergemeinschaftsvermögens so verhält, wie seinerzeit das eingebrachte Geld zum damaligen Wert des Gütergemeinschaftsvermögens. Eine analoge Anwendung des Familiengläubigergesetzes ist unmöglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037951Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017