Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Der an der Ehescheidung schuldlos Gattenteil kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Die Regel des § 877 ABGB ist auch hier anzuwenden. Bei der Auseinandersetzung, die demnach zu einer Zug - um - Zug - Leistung führen muß, sind auch Sonderansprüche eines Gatten gegen den anderen, wie zB gerichtlich zugesprochene Prozeßkosten aus dem Ehescheidungsverfahren zu berücksichtigen, wobei auch aufgerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022379Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0030OB00489_5200000_001