RS OGH 1952/8/27 3Ob489/52, 1Ob562/86, 1Ob626/90

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Veröffentlicht am 27.08.1952
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Norm

ABGB §1266

Rechtssatz

Der an der Ehescheidung schuldlos Gattenteil kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Die Regel des § 877 ABGB ist auch hier anzuwenden. Bei der Auseinandersetzung, die demnach zu einer Zug - um - Zug - Leistung führen muß, sind auch Sonderansprüche eines Gatten gegen den anderen, wie zB gerichtlich zugesprochene Prozeßkosten aus dem Ehescheidungsverfahren zu berücksichtigen, wobei auch aufgerechnet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022379

Dokumentnummer

JJR_19520827_OGH0002_0030OB00489_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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