Norm
ABGB §45Rechtssatz
Ein ehebrecherisches Verhältnis kann nicht durch ein Heiratsversprechen legitimiert werden, weil sich ein Verheirateter nicht verloben kann. Kein Ersatz von Aufwendungen, die der Finanzierung eines ehebrecherischen Verhältnisses dienten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0009366Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0030OB00668_5200000_001