RS OGH 1954/1/7 2Ob971/53

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Veröffentlicht am 07.01.1954
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Norm

ABGB §1091 A2

Rechtssatz

Wenn der Bestandnehmer Schuhreparatur und Schuherzeugung betrieben hat, der Afterbestandnehmer aber nur den Schuhhandel betreibt und der Bestandnehmer - in der Absicht, das Unternehmen zu liquidieren - die vorhandene Ware wegbringen ließ, ferner keine Betriebspflicht vereinbart wurde, liegt kein Pachtvertrag, sondern ein Untermietvertrag vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 971/53
    Entscheidungstext OGH 07.01.1954 2 Ob 971/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024964

Dokumentnummer

JJR_19540107_OGH0002_0020OB00971_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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