RS OGH 1954/4/23 2Ob247/54

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Veröffentlicht am 23.04.1954
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Norm

ABGB §1295 IId1
KFG 1955 §85 Abs1

Rechtssatz

Der Fahrer eines parkenden Kraftfahrzeuges ist nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Einrichtungen des Wagens daraufhin zu prüfen, ob nicht während seiner Abwesenheit boshafte Beschäftigung, die erst nach gründlicher Untersuchung zu entdecken sind, vorgenommen wurden (Sabotage an einem Gendamariefahrzeug).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029744

Dokumentnummer

JJR_19540423_OGH0002_0020OB00247_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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