Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Der Fahrer eines parkenden Kraftfahrzeuges ist nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Einrichtungen des Wagens daraufhin zu prüfen, ob nicht während seiner Abwesenheit boshafte Beschäftigung, die erst nach gründlicher Untersuchung zu entdecken sind, vorgenommen wurden (Sabotage an einem Gendamariefahrzeug).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029744Dokumentnummer
JJR_19540423_OGH0002_0020OB00247_5400000_001