Norm
ABGB §403Rechtssatz
§ 403 ABGB erkennt neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen zu, während sowohl nach den §§ 1036 ff ABGB wie nach § 1043 ABGB ein Aufwandersatz allein vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des § 403 ABGB bzw eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden, gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012008Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0010OB00835_5400000_001