RS OGH 1954/11/3 1Ob835/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §403
ABGB §1036
ABGB §1043

Rechtssatz

§ 403 ABGB erkennt neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen zu, während sowohl nach den §§ 1036 ff ABGB wie nach § 1043 ABGB ein Aufwandersatz allein vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des § 403 ABGB bzw eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden, gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012008

Dokumentnummer

JJR_19541103_OGH0002_0010OB00835_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten