RS OGH 1955/3/30 2Ob195/55, 3Ob34/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1955
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Norm

ABGB §806
AußStrG §125 C

Rechtssatz

Da sich ein Erbprätendent nicht einmal durch Erbsentschlagung nach Annahme der Erbserklärung seinen aus dieser Erklärung fließenden Pflichten entziehen kann, kann er auch nach Annahme der Erbserklärung nicht diese Erklärung dadurch umgehen, daß er ein widersprechendes Erbrecht als das bessere anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kann nur im Erbrechtsprozeß abgegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 195/55
    Entscheidungstext OGH 30.03.1955 2 Ob 195/55
    Veröff: SZ 28/88 = JBl 1956,48
  • 3 Ob 34/03a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
    Vgl auch; Beisatz: Im Erbrechtsprozess besteht kein Hindernis für einen Verzicht, ein Anerkenntnis oder einen gerichtlichen Vergleich über das geltend gemachte Erbrecht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008006

Dokumentnummer

JJR_19550330_OGH0002_0020OB00195_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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