Norm
ABGB §806Rechtssatz
Da sich ein Erbprätendent nicht einmal durch Erbsentschlagung nach Annahme der Erbserklärung seinen aus dieser Erklärung fließenden Pflichten entziehen kann, kann er auch nach Annahme der Erbserklärung nicht diese Erklärung dadurch umgehen, daß er ein widersprechendes Erbrecht als das bessere anerkennt. Ein solches Anerkenntnis kann nur im Erbrechtsprozeß abgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008006Dokumentnummer
JJR_19550330_OGH0002_0020OB00195_5500000_001