RS OGH 1955/6/22 3Ob317/55, 3Ob79/57, 7Ob518/56, 2Ob577/57, 1Ob570/57, 3Ob81/70, 7Ob41/75, 3Ob17/81,

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Veröffentlicht am 22.06.1955
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Norm

ABGB §1233 E
EO §9 C

Rechtssatz

Auf Grund des Exekutionstitels gegen einen der Partner der ehelichen Gesellschaft, (Gütergemeinschaft) kann in das Gesamtgut Exekution geführt werden. Nur wenn auch gegen den zweiten Ehepartner Exekution geführt werden soll, bedarf es auch eines Exekutionstitels gegen diesen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 317/55
    Entscheidungstext OGH 22.06.1955 3 Ob 317/55
    EvBl 1956/4 S 12 = NZ 1956,45
  • 3 Ob 79/57
    Entscheidungstext OGH 20.02.1957 3 Ob 79/57
    Beisatz: Es kann daher en Miteigentümer sich nicht beschwert erachten, daß der Sondergläubiger nicht auch den ihm zugeschriebenen Anteil, der weiter in seinem - durch die dem anderen Eheteil zustehenden Rechte aus der allgemeinen Güterge
  • 7 Ob 518/56
    Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56
    Gegenteilig; SZ 30/65
  • 1 Ob 570/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 1 Ob 570/57
    Ähnlich
  • 2 Ob 577/57
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 2 Ob 577/57
  • 3 Ob 81/70
    Entscheidungstext OGH 01.07.1970 3 Ob 81/70
    Gegenteilig; Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T2) = EvBl 1971/52 S 97
  • 7 Ob 41/75
    Entscheidungstext OGH 06.05.1975 7 Ob 41/75
    Gegenteilig
  • 3 Ob 17/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 17/81
    Vgl; Beisatz: Aus einem Schuldbeitritt allein könnte aber beispielsweise diese Zustimmung nicht unbedingt gefolgert werden (JBl 1970,476). Weiters könnte in der Begründung einer Verbindlichkeit zur ungeteilten Hand die weitere erblickt werden, alles zu unterlassen, was deren Durchsetzung verhindert, demnach auch die Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Heller-Berger-Stix 906), aber auch dies ist keineswegs immer schon von vornherein auf der Hand liegend.
  • 3 Ob 57/01f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 57/01f
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000361

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0030OB00317_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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