RS OGH 1955/7/27 3Ob377/55, 1Ob580/81, 1Ob514/89 (1Ob515/89), 1Ob542/93, 5Ob83/09f, 2Ob115/12v

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Veröffentlicht am 27.07.1955
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Norm

ABGB §473

Rechtssatz

Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Die Unterlassung einer Nutzung des dienenden Grundstückes muss nur dem herrschenden Grundstück und nicht bloß einer von ihm abgelösten Person zugute kommen. (Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerkes).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 377/55
    Entscheidungstext OGH 27.07.1955 3 Ob 377/55
    RG vom 06.07.1939, 8 B 27 Veröff: DREvBl 1939/526
  • 1 Ob 580/81
    Entscheidungstext OGH 03.07.1981 1 Ob 580/81
  • 1 Ob 514/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 514/89
    nur: Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. (T1)
  • 1 Ob 542/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 542/93
    Auch; nur T1; Beisatz: Ebenso zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens. (T2)
    Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737
  • 5 Ob 83/09f
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 83/09f
    Auch; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T3)
    Beisatz: Verpflichtungen, die Vorteile für das auf dem berechtigten Grundstück betriebene Gewerbe mit sich bringen, können verbüchert werden. (T4)
  • 2 Ob 115/12v
    Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 115/12v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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