Norm
ABGB §473Rechtssatz
Auch zugunsten eines auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Gewerbes oder einer dort errichteten Anlage ist die Einräumung einer Dienstbarkeit zulässig. Die Unterlassung einer Nutzung des dienenden Grundstückes muss nur dem herrschenden Grundstück und nicht bloß einer von ihm abgelösten Person zugute kommen. (Unterlassung der Errichtung eines Elektrizitätswerkes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011540Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013