TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 99/21/0326

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z5;
AsylG 1997 §14 Abs4;
AsylG 1997 §14 Abs5;
AsylG 1997 §20 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs7;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 26. Februar 1961 geborenen P, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Juli 1999, Zl. Fr-4250a- 82/99, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 29. Juli 1999, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1, 2 und 7 i. V. m. §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Der Beschwerdeführer sei nach der Begründung dieses Bescheides wie folgt verurteilt worden:

-

mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. April 1992, wegen des Vergehens nach den "§§ 15, 127 und 129 Abs. 2 StGB" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien;

-

mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 1992 wegen des Vergehens nach den "§§ 127, 129 Abs. 1 und 15 StGB" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei, gleichzeitig sei die Probezeit des Urteils des Landesgerichtes Linz vom 7. April 1992 auf fünf Jahre verlängert worden;

-

mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 25. August 1994 wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen je S 40,--; gleichzeitig sei die Probezeit des Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 1992 auf fünf Jahre verlängert worden;

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mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. Juli 1997, wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen je S 30,--, und

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mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. März 1998 wegen des Vergehens nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Strafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden sei.

Bei den Verurteilungen handle es sich jeweils um Diebstahlsdelikte. Die strafbaren Handlungen seien daher immer gegen das gleiche Rechtsgut "fremdes Eigentum" gerichtet gewesen. Somit sei der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden. Die angeführten Verurteilungen erfüllten die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG.

Weiters sei der Beschwerdeführer wie folgt verwaltungsbehördlich bestraft worden:

-

wegen § 81 Abs. 1 SPG vom 20. Dezember 1994 zu einer Strafe von S 500,--

-

wegen § 19 Abs. 1 Naturschutzgesetz vom 20. Dezember 1994 zu einer Strafe von S 500,--

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wegen § 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 1 Sittenpolizeigesetz vom 11. Juli 1995 zu einer Strafe von S 1.000,--

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wegen §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a StVO vom 30. Oktober 1995 zu einer Strafe von S 8.000,--

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wegen §§ 60 Abs. 3 und 99 Abs. 3 lit. a StVO vom 30. Oktober 1995 zu einer Strafe von S 300,--

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wegen § 16 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 1 GrekoG vom 20. April 1997 zu einer Strafe von S 1.500,--.

Da der Beschwerdeführer somit unter anderem einmal wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes rechtskräftig bestraft werden habe müssen, lägen auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG vor. Die Annahme, dass er eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle, werde auch durch die Verwaltungsübertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem Sittenpolizeigesetz bekräftigt.

Unbestritten bleibe auch, dass die Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Dornbirn aus Mitteln der Sozialhilfe einen Betrag von S 688.301,90 für seinen Lebensunterhalt sowie das Amt der Vorarlberger Landesregierung zusätzlich Mittel in Höhe von S 98.498,-- für die Unterbringung in einem Krankenhaus hätten aufwenden müssen. Er sei somit nicht in der Lage, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, und führe selbst dazu an, nicht in den Arbeitsprozess integriert zu sein. Damit liege auch die Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG vor.

Die vorgenannten Umstände stellten im Grunde des § 36 Abs. 2 Z. 1, 2 und 7 FrG bestimmte Tatsachen i.S.d. Abs. 1 leg. cit. dar, welche die Annahme rechtfertigten, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Von der fremdenpolizeilichen Maßnahme werde Gebrauch gemacht, da der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes strafbares Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, nicht gewillt zu sein, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und ihn auch Geld- und Freiheitsstrafen nicht von neuen Rechtsbrüchen hätten abhalten können. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens müsse auch weiterhin mit derartigen Delikten gerechnet werden.

Der Beschwerdeführer bestreite nicht, die vorgenannten Straftaten gesetzt zu haben, bringe jedoch vor, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn nicht zulässig sei, da er anerkannter Flüchtling sei und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zulässig sei. Seinen diesbezüglichen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass ihm - nachdem er zunächst seit 24. Oktober 1989 (mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Oktober 1989 gemäß §§ 1, 2 und 12 Abs. 2 des Asylgesetzes aus 1968) anerkannter Flüchtling gewesen sei - am 12. Mai 1998 (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 23 Abs. 7 FrG) eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, habe mit Schreiben vom 14. Mai 1998 mitgeteilt, dass mit der Erteilung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Anspruch auf Asyl gemäß § 14 Abs. 5 AsylG ex lege erlösche. Damit sei auf den Beschwerdeführer das Fremdengesetz und nicht das Asylgesetz anzuwenden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich des Asylgesetzes brauche daher nicht näher eingegangen zu werden.

Auf Grund der Aufenthaltsdauer sei zu prüfen, ob der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Aufenthaltsverfestigungstatbestände entgegenstünden. Hiezu sei zunächst zu prüfen, wie lange sich der Beschwerdeführer vor dem für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Zeitraum durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Das Aufenthaltsverbot sei auf Grund seines strafbaren Verhaltens seit 1992 erlassen worden, vor diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer jedoch erst drei Jahre in Österreich aufgehalten, sodass zu seinen Gunsten keine Aufenthaltsverfestigung zur Anwendung gelange.

In weiterer Folge sei zu überprüfen gewesen, ob durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer eingegriffen werde. Diesbezüglich ergebe sich aus dem Akt Folgendes:

Der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 1989 illegal nach Österreich eingereist, wobei ihm mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 24. Oktober 1989 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seit dem 12. Mai 1998 verfüge er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Da er sich seit Jahren legal im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, sei ein Eingriff in sein Privatleben gegeben. Dieser werde jedoch dadurch relativiert, dass er nicht in den Arbeitsprozess eingebunden sei. Mangels geltend gemachter familiärer Bindungen finde kein Eingriff in sein Familienleben statt. Auch wenn somit auf Grund der Dauer seines Aufenthaltes von einem gewissen Eingriff auszugehen sei, sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG der "Entzug der Aufenthaltsberechtigung" auf Grund der Schwere und der Vielzahl der den angeführten Gerichtsurteilen zu Grunde liegenden Delikte zulässig und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich aus der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung fremden Eigentums und der sich auf Grund der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers auch hinkünftig ergebenden Gefahr. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, die Delikte nur auf Grund einer Alkoholerkrankung begangen zu haben und dass er diese nunmehr im Griff habe, ändere nichts an der von ihm ausgehenden Gefahr. So verweise er selbst auf den Umstand, dass er bereits einmal rückfällig geworden und es schwierig sei, über einen längeren Zeitraum abstinent zu sein. Somit werde er erst beweisen müssen, dass er es mit seiner Abstinenz "ehrlich" meine und er sich über einen längeren Zeitraum hin wohlverhalten könne. Zum gegenständlichen Zeitpunkt, lediglich ein Jahr nach seiner letzten gerichtlichen Verurteilung, könne ihm diese positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Rechte anderer und die Verhinderung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen stellten überaus gewichtige öffentliche Interessen dar. Die sich auf Grund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich ergebende Integration werde durch die schweren und wiederkehrenden Gesetzesverstöße und dadurch geschmälert, dass er nicht in den Arbeitsprozess eingebunden und auch nicht ersichtlich sei, wann er in der Lage sein werde, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe immer noch die Gefahr, dass er sein Einkommen neuerlich durch Diebstähle aufbessern werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände dränge daher das in hohem Maße bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, sein privates Interesse am Verbleib in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen weit schwerer als dessen Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nach der Zeit richte, nach der vermutlich die Voraussetzungen, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien. Auf Grund der wiederholten Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers und der dahinter stehenden kriminellen Energie erscheine es erforderlich, das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren auszusprechen, um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und insbesondere die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen. Die Sinnesart des Beschwerdeführers sowie dessen Hartnäckigkeit und Regelmäßigkeit, die österreichische Rechtsordnung zu verletzen, ließen eine positive Prognose für die nähere Zukunft nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 13. Oktober 1999, B 1553/99-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 7 FrG lautet:

"Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§ 23. ...

...

(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.

..."

Die §§ 14 und 20 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, lauten:

"Verlust des Asyls

§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;

2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;

3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;

4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe eingetreten ist;

5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(2) In den Fällen einer Aberkennung hat die Behörde mit der Aberkennung die Feststellung zu verbinden, dass damit dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).

(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.

(5) Erwerben Fremde, denen Asyl gewährt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft oder wird ihnen in den Fällen des Abs. 4 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 7 FrG) erteilt, so treten die Bescheide, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, von Gesetzes wegen außer Kraft.

...

Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 20. (1) Das Fremdengesetz findet auf Fremde, denen Österreich Asyl gewährt oder die im Besitz einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sind, mit Ausnahme der §§ 33, 41 bis 43, 45 Abs. 3 und 4, 52 bis 56, 59 bis 63 sowie 84 und 107 Anwendung. Ein Aufenthaltsverbot darf gegen Flüchtlinge nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 gegeben sind.

(2) Ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung wird - ungeachtet der in § 40 FrG genannten Voraussetzungen - gegen die in Abs. 1 genannten Fremden erst durchsetzbar, wenn diese ihre Aufenthaltsberechtigung (§ 31 Abs. 1 und 3 FrG) verloren haben."

Artikel 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, lautet:

"(C) Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmung des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt, oder

4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründe, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil er anerkannter Flüchtling sei und in keinem einzigen Verfahren festgestellt worden sei, dass ein Asylendigungsgrund - dessen Vorliegen er bestritten habe - eingetreten sei. Die Erlassung und sogar die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn sei daher nach den §§ 20 und 21 des Asylgesetzes 1997 unzulässig. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Mai 1998, mit dem ihm eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, enthalte kein Wort darüber, dass damit gemäß § 14 Abs. 5 letzter Halbsatz des Asylgesetzes 1997 der Asylbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trete. Es zeige sich, dass ihn die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit diesem Bescheid in die Irre geführt habe, um dann, nach Eintritt der Rechtskraft, sofort ein Aufenthaltsverbotsverfahren einzuleiten. Es sei für ihn verwirrend, wenn er zunächst die Mitteilung der Asylbehörde in Händen halte, dass ihm das Asyl nicht aberkannt werden könne, weil er schon länger als fünf Jahre in Österreich sei, und wenn er dann im Anschluss daran einen Bescheid der Aufenthaltsbehörde erhalte, dass er nun auch eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erhalten habe. Für keinen Bescheidadressaten sei erkennbar, dass damit in seine bisher bescheidmäßig zuerkannten Rechte (Zuerkennung von Asyl bzw. Flüchtlingseigenschaft) eingegriffen würde.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei auch im Hinblick darauf rechtswidrig, dass es der Fremdenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt sei, ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, wenn sie zuvor in Kenntnis aller Umstände die Aufenthaltsbewilligung erteilt habe.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Oktober 1989 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und dass ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Mai 1998 "(g)emäß § 23 Abs. 7 i.V.m. § 24 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (...) eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck für das Gebiet der Republik Österreich erteilt" wurde. In der Begründung des letztgenannten Bescheides wird der Inhalt des § 23 Abs. 7 und des § 24 FrG wiedergegeben und ausgeführt, das Bundesasylamt Innsbruck habe mit Schreiben vom 7. Mai 1998 unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes 1997 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer infolge Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 7 des Fremdengesetzes haben dürfte.

Die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 7 FrG greift zufolge der in § 14 Abs. 5 Asylgesetz 1997 normierten Rechtsfolge des Außerkrafttretens von Bescheiden, mit denen Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, in Rechte des betroffenen Fremden ein, weil damit nicht nur ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, sondern auch Rechte, die mit der Stellung eines Asylberechtigten verbunden sind (vgl. etwa § 1 Abs. 2 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) entzogen werden. Im vorliegenden Fall geht es dabei um das Recht gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1997, dass nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz 1997 ein Aufenthaltsverbot verhängt werde. Man wird daher davon ausgehen müssen, dass im Rahmen der durch § 14 Abs. 4 und 5 Asylgesetz 1997 und § 23 Abs. 7 FrG vorgesehenen Überleitung eines Flüchtlings in das (aufenthaltsrechtliche) Regime des FrG über die dafür maßgebliche Frage des Vorliegens der in § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 1997 angeführten Umstände unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen auf eine im Rechtsschutzsystem bekämpfbare Weise zu entscheiden ist (vgl. zur Problematik allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Slg. 13.092/A, die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.223/1992 und 13.699/1994, sowie Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt, 1996, 36 ff).

Wie diese Entscheidung zu erfolgen hat, kann hier indes offen bleiben. Mit Erlassung des Bescheides nach § 23 Abs. 7 FrG wurde der "Regimewechsel" im vorliegenden Fall nämlich abschließend vollzogen, weshalb nunmehr im Rahmen des damit nicht mehr im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsverbots-Verfahrens darauf nicht mehr eingegangen werden musste. Dass der Bescheid vom 12. Mai 1998 keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Eintreten der in § 14 Abs. 5 letzter Halbsatz Asylgesetz 1997 vorgesehenen Rechtsfolge enthält, vermag daran nichts zu ändern, dass er diese entfaltet, weil das Gesetz die Aufnahme eines derartigen Hinweises nicht verlangt.

Der belangten Behörde kann im vorliegenden Fall daher kein Vorwurf gemacht werden, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1997 nicht geprüft hat, im Übrigen brachte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht substanziiert vor, er wäre ungeachtet des Außerkrafttretens des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Oktober 1989 weiterhin Flüchtling im Sinne dieser Gesetzesstelle.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil es einer Fremdenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versagt sei, ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, wenn sie zuvor in Kenntnis aller Umstände eine Aufenthaltsbewilligung erteilt habe, zeigt er deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil § 23 Abs. 7 FrG die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zwingend vorschreibt. Versagungsgründe kommen dabei nicht zum Tragen, weshalb ein vom Beschwerdeführer angesprochener Wertungswiderspruch im Vorgehen der belangten Behörde zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Mai 1998 nicht besteht.

Im Grunde der §§ 36 ff FrG hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid nicht für rechtswidrig. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen angesichts der aus seinen unbestrittenen wiederholten Straftaten und seiner unbestrittenen Mittellosigkeit zutreffend erstellten Gefährlichkeitsprognose keine Bedenken (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2000, Zl. 98/21/0444, und vom 9. Oktober 2001, Zl. 2000/21/0068).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999210326.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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