TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/13 98/12/0270

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Veröffentlicht am 13.03.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §146;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. September 1997, Zl. 6106/145-II/4/97, betreffend besoldungsrechtliche Stellung (§ 146 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht auf Grund seiner rückwirkend mit 1. Jänner 1996 erfolgten Überleitung als Oberstleutnant im Funktionszulagenschema E 1 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Bezirksgendarmeriekommandant des Bezirkes X.

Auf Grund seines Antrages vom 7. August 1997 hat die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1996 mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt festgestellt:

 

"Verwendungsgruppe:

E 1

Gehaltsstufe:

14

Nächste Vorrückung:

1.1.1997"

In der Begründung führte sie - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles erheblich ist - aus, der Beschwerdeführer sei im Zuge der mit 1. Mai 1993 erfolgten tiefgreifenden Reform der Bezirksgendarmeriekommanden (bei gleichzeitiger Auflassung der Bereichsabteilungen) nach Absolvierung der "Sicherheitsakademie/BGKdt" von der Verwendungsgruppe (VGr) W 2 in die VGr W 1 überstellt worden. Auf Grund dieser Ernennung habe er in der neuen VGr die Dienstklasse (DKl) V, Gehaltsstufe (GSt) 7 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1995 erreicht.

Nach Inkrafttreten der Besoldungsreform sei er auf Grund seiner eigenen Erklärung gemäß § 262 Abs. 1 BDG 1979 rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in die VGr E 1 des neuen E-Schemas übergeleitet worden, wobei er die GSt 14, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1997 erreicht habe.

Seiner Auffassung nach hätte sich jedoch - ausgehend von seinem Vorrückungsstichtag 26. März 1959 - im neuen Schema die Gehaltsstufe 19 ergeben müssen, weshalb er über das "Zustandekommen dieser Einstufung" einen Feststellungsbescheid begehrt habe, der als Antrag auf (entsprechend begründete) Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum, 1. Jänner 1996 zu verstehen sei.

Nach Darstellung der Ernennungen (Beförderungen) des Beschwerdeführers (1. Jänner 1990: Beförderung als Beamter der VGr W 2 in die DKl V/2, nächste Vorrückung am 1. Jänner 1992; Überstellung in die VGr W 1, DKl V/7 zum 1. Mai 1993 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1995; 1. Jänner 1995: Beförderung in die Dkl VI mit nächster Vorrückung in die GSt 2 am 1. Jänner 1997, in Anwendung adaptierter Aufholrichtlinien und bei einer Arbeitsplatzbewertung von VI-1*, was eine Verkürzung der Mindestwartefrist in der DKl. V von 3 Jahren auf mindestens 2 Monate bis maximal zwei Jahre bewirkte) führte die belangte Behörde zur Überleitung in das neue Gehaltsschema "Exekutivdienst" aus, dass für die besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema die Tabelle des § 146 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) maßgebend sei. Um keinen Zweifel an der Ausgangsbasis für die Überleitung bestehen zu lassen, bekräftige dessen Abs. 2, dass von der besoldungsrechtlichen Stellung in der alten VGr auszugehen sei, d.h. aber nicht vom Dienstalter auf Grund des Vorrückungsstichtages. Am 1. Jänner 1996 hätte sich bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im "alten W-Schema" folgende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ergeben: VGr W 1, DKl VI, GSt 2, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1997.

Nach den allgemeinen Beförderungsrichtlinien für Wachebeamte könne mit einer Arbeitplatzbewertung von zumindest VI-1 (oder besser) eine Beförderung in die DKl VI mit kürzestmöglicher Wartefrist erfolgen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Beförderung in die DKl VI einen mit VI-1* bewerteten Arbeitsplatz inne gehabt habe, sei eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung in der VGr E 1 durch Einrechnung von Zeiten gemäß § 147 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde als oberste Dienstbehörde zur Erlassung des vorliegenden Feststellungsbescheides ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. Juni 1998, B 2939/97, die Behandlung der Beschwerde ab. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zum verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum des (einfachen) Gesetzgebers bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts und des Umstandes, dass eine Regelung auch dann nicht gleichheitswidrig sei, wenn sie in Einzelfällen Unbilligkeiten mit sich bringe bzw. zu Härtefällen führe, solange die Regelung nicht als solche auf unsachlichen Unterscheidungen beruhe, als so wenig wahrscheinlich zu erkennen sei, dass es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Antragsgemäß wurde die Beschwerde jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abgetreten.

In seiner (unter einem ausgeführten) Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Vorbringen nach in seinem Recht auf eine dem § 146 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GG entsprechende besoldungsrechtliche Einstufung dadurch verletzt, dass die belangte Behörde bei der Auslegung des in § 12a Abs. 3 GG verwendeten Begriffes "anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter" von einer verfehlten Auffassung ausgegangen sei. Es seien nicht nur die Zeiten in jenem Umfang anzurechnen, die bei einer Vorrückung unter Berücksichtigung von Überstellungsverlusten wirksam geworden seien. Maßgebend sei vielmehr für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung auf Grund des § 8 Abs. 2 GG der Vorrückungsstichtag, der im Beschwerdefall unbestritten mit 26. März 1959 festgelegt worden sei. Davon ausgehend hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass ihm die GSt 19 in der VGr E 1 zustehe.

Im Beschwerdefall ist davon ausgehend allein die Frage der gehaltstufenmäßigen Einstufung nach Option des Beschwerdeführers in das Funktionszulagenschema, also seine "Überleitung" nach § 146 Abs. 1 Z. 1 GG strittig.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist nach § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 in der Fassung BGBl. Nr. 540/1995 gegeben, weil u.a. die Feststellung des besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes von einer Übertragung der Zuständigkeit an die nachgeordnete Dienstbehörde (hier: LGK) ausgenommen ist. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine derartige Feststellung im Zusammenhang mit einer solchen Überleitung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345, in einem vergleichbaren Fall der Überleitung in die neue Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes).

Gemäß § 262 Abs. 1 Satz 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, kann ein Wachebeamter des Dienststandes durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 gemäß § 262 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst übergeleitet, so gebührt ihm die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus § 146 Abs. 1 Z. 1 GG in der Fassung des Art. II Z. 28 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 ergibt. Die Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe hängt nach § 146 Abs. 2 GG von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am Tag der Wirksamkeit der Überleitung in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte, wenn er in dieser Verwendungsgruppe verblieben wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in völlig vergleichbaren Überleitungsfällen zu § 134 GG "Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst" (siehe dazu die Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, sowie vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0274, Zl. 98/12/0275, und Zl. 99/12/0055) bzw. zu § 154 GG "Überleitung in den militärischen Dienst" (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345) klargestellt, dass die Überleitung der Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt; eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag ist demnach nicht vorgesehen. Die gilt auch für § 146 GG. Die (letzte) besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers vor seiner Optierung in das neue Funktionszulagenschema ergibt sich aus der als Bescheid zu wertenden Erledigung der belangten Behörde vom 27. Dezember 1994, mit der er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 auf die Planstelle eines Oberstleutnants (VGr W 1, DKl VI mit nächster Vorrückung in die GSt 2 am 1. Jänner 1997) ernannt wurde. Schon deshalb gehen die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen zu § 12a GG, soweit sie sich auf seine frühere besoldungsrechtliche Stellung (Überstellung in die VGr W 1), beziehen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ins Leere. Soweit sie sich jedoch auf die Auslegung des § 146 Abs. 1 Z. 1 GG beziehen, steht dem der klare Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, nach der ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung in der bisherigen VGr (DKl VI, GSt 2) aufgrund der Überleitung die VGr E 1, GSt 14, gebührt (in diesem Sinn bereits das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/12/0345). Dass ein Sonderfall der Überleitung vorliegt - im Beschwerdefall käme dafür von vornherein nur § 147 Abs. 1 GG in Betracht - hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; er hat auch nicht das Zutreffen der sich darauf beziehenden Begründung des angefochtenen Bescheids bestritten

Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer allein geltend gemachte strittige Rechtsfrage - entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - als von der belangten Behörde zutreffend gelöst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 13. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120270.X00

Im RIS seit

23.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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