RS OGH 1956/10/22 5Os1009/56

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Veröffentlicht am 22.10.1956
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Norm

B-VG Art9

Rechtssatz

Gemäß dem Art 9 B-VG bildet auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit im Auslieferungsrecht einen Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes. Dieser Grundsatz der Reziprozität läßt aus § 234 Abs 2 StG ableiten, daß die Auslieferung (richtig: Einlieferung) eines österreichischen Staatsbürgers wegen eines Vergehens von einem ausländischen Staate keinesfalls begehrt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat im Inland verübt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1009/56
    Entscheidungstext OGH 22.10.1956 5 Os 1009/56
    Veröff: SSt 27/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053163

Dokumentnummer

JJR_19561022_OGH0002_0050OS01009_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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