RS OGH 1957/7/3 3Ob329/57, 3Ob49/92

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Veröffentlicht am 03.07.1957
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Norm

EO §139

Rechtssatz

Ist hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte bereits ein Versteigerungsverfahren anhängig, kann hinsichtlich dieser gleichen Liegenschaftshälfte kein besonderes Versteigerungsverfahren bewilligt werden, vielmehr tritt der neue betreibende Gläubiger dem bereits anhängigen Verfahren bei. Dies gilt auch dann, wenn die ganze Liegenschaft in Exekution gezogen und der Beitritt nur hinsichtlich eines Liegenschaftsanteiles beantragt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 329/57
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 3 Ob 329/57
    Veröff: EvBl 1958/44 S 74
  • 3 Ob 49/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 49/92
    Veröff: SZ 65/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002784

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0030OB00329_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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