RS OGH 1958/5/22 5Ob160/58, 5Ob149/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1958
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Norm

ABGB §825 B
ABGB §833
EGZPO ArtXLIII

Rechtssatz

Miteigentum an Urkunden ( Reparaturbelege im gemeinsamen Eigentum des Hauseigentümers und des sie verwahrenden Hausverwalters ); Klage auf Herausgabe zum Gebrauch zwecks Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/58
    Entscheidungstext OGH 22.05.1958 5 Ob 160/58
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Vgl aber; Beisatz: Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Funktion ohne Verzug (vgl § 31 Abs 3 WEG 2002) alle seine Tätigkeit betreffenden Originalbelege an den neuen Verwalter bzw die Eigentümergemeinschaft herauszugeben, und zwar unabhängig von einer vorherigen Entlastung bzw Genehmigung der von ihm gelegten Rechnung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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