Norm
ABGB §448Rechtssatz
Das im Grundbuche einverleibte Bestandrecht kann nicht Gegenstand einer Pfandrechtseinverleibung sein. Die Pfändung von Miet- und Pachtrechten hat ausschließlich durch Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten nach § 331 EO zu erfolgen (unter ausdrücklicher Ablehnung des von einem Teil der Lehre und Judikatur vertretenen gegenteiligen Standpunktes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021