TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/23 2000/11/0025

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §26 Abs7;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Y in W, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Dr. Andreas Peyrer-Heimstätt und Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Dezember 1999, Zl. MA 65- 8/490/99, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von vier Wochen (gerechnet ab der Abnahme des Führerscheines), vom 12. April 1994 bis zum 9. Mai 1994, entzogen.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Entziehung liege zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, begangen am 24. März 1994, angezeigt worden sei. Nach Erlassung des Mandatsbescheides und Erhebung einer Vorstellung durch die Beschwerdeführerin sei in der Folge das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das damals bereits anhängige Verwaltungsstrafverfahren "bezüglich der Alkoholtestverweigerung" ausgesetzt worden. Nach einem umfangreichen und umfassenden Ermittlungsverfahren habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einen Berufungsbescheid erlassen, in welchem die Beschwerdeführerin bezüglich der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung für schuldig erachtet worden sei. Dieser Berufungsbescheid sei vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 1999 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor einem unabhängigen, unparteiischen "Gericht" aufgehoben worden. In der Folge sei mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Mai 1999 das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wegen Ablaufes der dreijährigen Strafverjährungsfrist eingestellt worden.

Der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof diesen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien behoben habe, vermöge die in dieser Entscheidung dargelegten Begründungsausführungen nicht zu erschüttern, weil die Aufhebung, ebenso wie die im zweiten Rechtsgang infolge Strafverjährung ausgesprochene Verfahrenseinstellung ausschließlich aus formalen Gründen erfolgt sei. Die belangte Behörde habe sich nicht veranlasst gesehen, die im vorangegangenen Strafverfahren getroffenen Feststellungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur Frage, ob der Beschwerdeführerin die Vornahme der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, neuerliche Beweise aufzunehmen, zumal sich dies einerseits als eine bloße Beweiswiederholung darstellen würde, andererseits mit Rücksicht auf den Zeitablauf auch keine verwertbaren Ergebnisse erwarten ließe.

Mit dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität Wien vom 4. März 1997 sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Operationen in Form einer operativen Entfernung der oberen Weisheitszähne im Jänner 1994 und der operativen Entfernung der Gaumenmandeln im August 1993 zwei bzw. fast sieben Monate vor der gegenständlichen Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat am 24. März 1994 erfolgt seien und aus diesem Grunde unter der Voraussetzung eines komplikationslosen Heilungsverlaufes keine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung darstellten, dass Messversuche nicht zustande hätten kommen können. Weiters werde in dem Gutachten ausgeführt, dass Anhaltspunkte für Komplikationen des Heilungsverlaufes aus den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu entnehmen seien. Nach dem ärztlichen Attest des Dr. M. vom 25. April 1994 sei lediglich die wangenseitige Schleimhaut noch etwas entzündet gewesen. Gehe man jedoch davon aus, dass bei der Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomat das Mundstück zwischen den Lippen und den Zahnreihen eingeklemmt werde, so komme das Mundstück mit der wangenseitigen Schleimhaut nicht in Kontakt. Weiters stelle die allenfalls entzündete wangenseitige Schleimhaut keine Veränderung dar, die ein kurzes und kräftiges Blasen in das Mundstück unmöglich machen würde. Die belangte Behörde sehe es sohin auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren gerichtsmedizinischen Gutachtens als erwiesen an, dass der Beschwerdeführerin die Atemluftuntersuchung mittels Alkomat am 24. März 1994 aus medizinischen Gründen möglich gewesen sei, sodass die Verweigerung schuldhaft erfolgt sei und die Berufungswerberin sich des Deliktes nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 StVO 1960 schuldig gemacht habe, komme es doch nicht darauf an, ob die Berufungswerberin wegen dieser Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden sei, sondern ob sie eine derartige Übertretung begangen habe. Es liege daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor, weshalb im Hinblick auf die erstmalige Begehung die Entziehungszeit gemäß § 74 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 mit 4 Wochen festzusetzen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren wurde durch die Verwaltungsbehörde bereits vor dem Inkrafttreten des FSG (1. November 1997) eingeleitet, sodass die Rechtslage auf Grund des KFG 1967 anzuwenden ist und Rechtsfolgen, die sich aus einer Anwendung des FSG ergeben würden, nicht zu prüfen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2000/11/0084).

§ 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e sowie § 73 Abs. 3 KFG 1967 lauteten:

"§ 66. Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe

a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

e) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG 1950 zu beurteilen ist,

...

§ 73. Entziehung der Lenkerberechtigung

...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen; dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist. ..."

§ 74 Abs. 1 KFG 1967 lautete:

"§ 74. Vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Androhung der Entziehung

(1) Die Lenkerberechtigung ist vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und anzunehmen ist, dass nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Hiebei finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.

..."

Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, der angefochtene Bescheid sei bereits insofern rechtswidrig, als er offenbar im Sachverhaltsbereich eine Bindungswirkung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. November 1997 annehme, obwohl dieser mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1999 aufgehoben worden sei und das Strafverfahren letztendlich mit Berufungsersatzbescheid vom 4. Mai 1999 wegen Ablaufes der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist eingestellt worden sei. Dadurch, dass die belangte Behörde offenbar implizite den von der aufgehobenen und aus dem Rechtsbestand beseitigen UVS-Entscheidung vom 4. November 1997 festgestellten Sachverhalt übernommen habe, sei in Wahrheit überhaupt kein Sachverhalt im Berufungsbescheid festgestellt worden und es werde inhaltlich eine unzulässige Bindungswirkung nach § 38 AVG konstruiert, obwohl kein rechtskräftiges verurteilendes Straferkenntnis vorliege. Auch wenn es der belangten Behörde nach der, nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfehlten, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt sei, das Vorliegen einer allfälligen Verwaltungsübertretung als Vorfrage selbständig zu beurteilen, ändere dies nichts an der Verpflichtung der belangten Behörde, in diesem Fall selbst ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die entsprechenden Beweise aufzunehmen, auch wenn dies mit einer Beweiswiederholung verbunden sei.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, welche die Kraftfahrbehörde selbständig zu beurteilen hat, wenn keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0229). Im gegenständlichen Fall war diese Voraussetzung erfüllt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, diese Vorfrage selbständig zu beurteilen, was sie auch getan hat. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde keine Bindung an den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 4. November 1997 angenommen, sondern die in diesem Bescheid festgehaltenen Ausführungen des Sachverständigengutachtens im Rahmen der Beweiswürdigung übernommen. Dies allein macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 96/11/0363).

Insoferne die Beschwerdeführerin vorbringt, ihrer Ansicht nach könne die Rechtsansicht, wonach eine Bindungswirkung bei einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Ablaufes der Verfolgungs- bzw. Strafbarkeitsverjährung nicht eintrete, nicht aufrecht erhalten werden, und darauf verweist, es sei gemäß § 26 Abs. 7 FSG für bestimmte Fälle des vorübergehenden Entzuges der Lenkerberechtigung ausdrücklich vorgesehen, dass die Entziehung erst dann ausgesprochen werden dürfe, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei, ist ihr Folgendes zu erwidern:

Abgesehen davon, dass nach der Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 FSG das gegenständliche Verfahren - wie bereits erwähnt - nach der bis zum Inkrafttreten des FSG geltenden Rechtslage zu Ende zu führen war, übersieht die Beschwerdeführerin, dass aus der von ihr zitierten Gesetzesstelle, wie schon aus der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 3 letzter Halbsatz KFG 1967, nichts zu der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Frage der Bindung an die hier erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens (aus formalen Gründen) gewinnen lässt. Es besteht daher kein Grund, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage abzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0173).

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerdeführerin vor, dass von der belangten Behörde selbst keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

Was die Ermittlungen der belangten Behörde betrifft, ist erneut auf die nach der erwähnten Rechtsprechung zulässige Übernahme von Beweisergebnissen aus dem Verwaltungsstrafverfahren durch die Kraftfahrbehörde hinzuweisen. Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Parteiengehör verletzt worden, ist zu entgegnen, dass von der belangten Behörde keine Ermittlungsergebnisse verwertet wurden, die der Beschwerdeführerin nicht schon bekannt gewesen sind. Insbesondere hat sie bereits in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid selbst auf die Ausführungen des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens hingewiesen und dem - freilich nicht auf gleicher fachlicher Ebene - eigenes Vorbringen entgegengesetzt. Im Kern ihres Vorbringens - auch in der gegenständlichen Beschwerde - behauptet die Beschwerdeführerin, dass bei ihr kein komplikationsloser Heilungsverlauf vorgelegen sei, sodass sie an der Durchführung des Alkomattests gehindert gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass nach den im angefochtenen Bescheid auf Grund des Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen, die im Konkreten nicht bestritten werden, im Gutachten auch auf diese Problematik eingegangen wurde und nicht nur das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sondern insbesondere auch die von ihr vorgelegten Unterlagen verwertet wurden. Daraus ergibt sich zunächst, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Operationen "unter Voraussetzung eines komplikationslosen Heilungsverlaufes" keine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung darstellten, dass Atemluftuntersuchungen nicht hätten zu Stande kommen können. Weiters wurde im Sachverständigengutachten aber insbesondere auch ausgeführt, dass Anhaltspunkte für Komplikationen des Heilungsverlaufes auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht gegeben seien. Die am 25. April 1994 festgestellte wangenseitige Entzündung der Schleimhaut stellt nach dem Sachverständigengutachten keine Veränderung dar, die ein kurzes und kräftiges Blasen in das Mundstück unmöglich machen würde. Die Beschwerdeführerin bringt selbst nicht vor, welche anderen "Komplikationen", die nicht schon im Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden, im Zeitpunkt der Atemluftkontrolle bestanden haben sollten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie es auf Grund dieses Gutachtens als erwiesen angenommen hat, dass der Beschwerdeführerin die Atemluftuntersuchung mittels Alkomat am 24. März 1994 aus medizinischen Gründen möglich gewesen sei, dass die Verweigerung schuldhaft erfolgt sei und die Beschwerdeführerin sich des Deliktes nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 StVO 1960 schuldig gemacht habe.

Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110025.X00

Im RIS seit

25.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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