RS OGH 1959/4/15 6Ob128/59

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Veröffentlicht am 15.04.1959
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Norm

ABGB §184
ABGB §262
PStG §30

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, daß die aus der Bestimmung des § 181 ABGB resultierende Verpflichtung des Gerichtes, die Auflösung eines Adoptionsvertrages auch dann in die Gerichtsakten einzutragen, wenn das Wahlkind großjährig ist, sowie die Mitteilungspflicht des Gerichtes an das Standesamt (Altmatrik), eine Überprüfung des Adoptionsauflösungsvertrages unter dem Gesichtspunkt seiner Rechtsgültigkeit rechtfertigen, ist bedenkenfrei.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 128/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 6 Ob 128/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0048826

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0060OB00128_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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