RS OGH 1959/4/28 6Ob521/57, 9Os96/79, 13Os70/81, 12Os179/82, 16Os18/89, 15Os79/90, 11Os146/91 (11Os1

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Veröffentlicht am 28.04.1959
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Norm

StPO §295 Abs1
StPO §366 C
StPO §369

Rechtssatz

Nach § 295 Abs 1 StPO ist es nur gestattet, unter den dort angeführten Voraussetzungen die Strafe eines Mitschuldigen, der keine Berufung ergriffen hat, von Amts wegen herabzusetzen, nicht aber auch ein Erkenntnis über privatrechtliche Ansprüche zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100376

Dokumentnummer

JJR_19590428_OGH0002_0060OB00521_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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