Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §3 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der Mag. I in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. November 1996, Zl. 55 5110/59-II/15/96, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Juli 1996 als Fachoberlehrerin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war die Bundeshandelsakademie und die Bundeshandelsschule I in Graz. Seit dem Schuljahr 1985/86 stand die Beschwerdeführerin auch in Verwendung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz, zuletzt im Sommersemester 1995, und zwar vom 27. Februar bis zum 7. Juli 1995. Für die Dauer ihrer Verwendung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz bezog sie eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 4 GG. Ab August 1995 befand sich die Beschwerdeführerin ohne Unterbrechung bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 1996 im "Krankenstand".
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 30. Mai 1996 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Ansuchens vom 20. September 1995 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. Juni 1996 in den Ruhestand versetzt, weil sie laut chefärztlichem Gutachten vom 24. April 1996 als Lehrkraft dauernd dienstunfähig sei und sich seit August 1995 im "Krankenstand" befinde.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1996 stellte das Bundesrechenamt gemäß §§ 3 bis 7, 62b und c PG 1965 den der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 1996 gebührenden Ruhegenuss mit monatlich brutto S 29.768,30 fest.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei zehn Jahre an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz mitverwendet worden und habe eine Dienstzulage bezogen, die mit Ablauf des Schuljahres 1994/1995 abgesetzt worden sei, weil sie dienstunfähig bzw. im "Krankenstand" gewesen sei. Diese Dienstzulage habe sie immer nur für tatsächlich gehaltene Stunden bezogen. Selbstverständlich sei ihr diese auf Grund ihres Krankenstandes nicht mehr ausbezahlt worden, doch bis zum Beginn des "Krankenstandes" (Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand) sei sie immer in einem "Dienstverhältnis der Mitverwendung" an der Berufspädagogischen Akademie gestanden. Dass sich ihr Pensionsverfahren so in die Länge gezogen habe, sei auf vielfache Neuerungen und Gesetzesänderungen zurückzuführen. Sie glaube, dass eine entsprechende Bemessung dieser Zulage in die Pension einzurechnen sei, weil diese Zulage nicht aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit, sondern wegen ihrer Dienstunfähigkeit eingestellt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt, änderte jedoch auf Grund der erfolgten Zurechnung von Zeiten den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7, 62b Abs. 1 Z. 2 und § 62c Abs. 1 PG 1965 ab 1. Juli 1996 ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 31.500,80 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, wie aus dem die Beschwerdeführerin betreffenden Personalakt hervorgehe und auch vom Landesschulrat für Steiermark bestätigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I in Graz seit dem Schuljahr 1985/86 auch an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz mitverwendet worden und habe für diese Tätigkeit eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 4 GG bezogen. Da sie sich seit August 1995 im Krankenstand befunden und mit 20. September 1995 um ihre Pensionierung angesucht habe, sei sie ab dem Schuljahr 1995/1996 nicht mehr an der Berufspädagogischen Akademie weiter verwendet worden, was zur Einstellung der Dienstzulage geführt habe.
Da zwar ihre Verwendung, die den Anspruch auf Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 4 GG begründet habe, mehr als ein Jahr gedauert habe, sie aber im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in dieser Verwendung gestanden sei, sei diese Zulage in ihrem Fall nach § 59 Abs. 13 GG nicht ruhegenussfähig. Der Grund, warum sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in dieser Verwendung gestanden sei, sei mangels gesetzlicher Regelung ohne rechtliche Bedeutung. Die erstinstanzliche Behörde habe daher zu Recht der Bemessung des der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1996 an gebührenden Ruhegenusses lediglich das Gehalt der Gehaltsstufe 16 in der Verwendungsgruppe L2a2 als ruhegenussfähigen Monatsbezug zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Berücksichtigung der ihr zuerkannten Zulage gemäß § 59 Abs. 4 GG 1956 auch bei Berechnung ihres Ruhegenusses gemäß §§ 5 und 6 PG, somit in ihrem Recht, einen höheren Ruhegenuss zu erhalten, verletzt.
Nach § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), gebühren Lehrern für die Ausübung bestimmter Funktionen bzw. für die Besorgung bestimmter höherwertiger Lehraufgaben die in den einzelnen Bestimmungen geregelten Dienstzulagen.
So haben Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gemäß Abs. 4 Z. 2 der genannten Bestimmung (- diese in der Fassung BGBl. Nr. 12/1992 -) für die Dauer einer solchen Verwendung Anspruch auf eine Dienstzulage.
Gemäß § 59 Abs. 13 erster Satz GG in der Fassung dieses Absatzes nach der Novelle BGBl. Nr. 873/1992 sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 bis 12 dieser Gesetzesstelle ruhegenussfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist.
Die Beschwerdeführerin vermeint, aus der von der Behörde vertretenen Ansicht ergäbe sich das eigenartige Resultat, dass nur möglichst lange mit einer Ruhestandsversetzung zugewartet werden müsse, im gegenständlichen Fall etwa neun Monate, damit der Beamte bei längerem "Krankenstand" um die in Rede stehende Dienstzulage im Rahmen des Ruhegenusses "umfalle". Dem Beamten gebühre auch während des "Krankenstandes" der Monatsbezug weiter, wozu auch das Gehalt und allfällige Zulagen, insbesondere auch Dienstzulagen, gehörten. Der Anspruch auf den Monatsbezug ende erst mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienst ausscheide. Ein ärztlich bestätigter anerkannter Krankenstand sei nämlich kein Grund, Bezüge zu kürzen oder fallen zu lassen. Daher stehe der Beschwerdeführerin auch im Falle eines "Krankenstandes" die genannte Dienstzulage zu, von der Dauer des "Krankenstandes" hänge dies nicht ab. Ähnliche Regelungen sehe auch das Pensionsgesetz vor. So gelte ausdrücklich als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gem. § 6 Abs. 2 PG die Zeit, die der Beamte in einem öffentlichrechtlichen Bundesdienstverhältnis verbracht habe, unabhängig davon, ob er krank gewesen sei oder nicht, ausgenommen sei nur eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben. Sogar Zeiten als Militärperson, als zeitverpflichteter Soldat oder Zeiten eines Karenzurlaubes würden nach dem Mutterschutzgesetz voll berücksichtigt. Genauso enthielten die §§ 8 und 9 PG Begünstigungen bei der Dienstunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit. Es lasse sich daher die klare Absicht des Gesetzgebers erkennen, einen Beamten wegen eines "Krankenstandes" nicht zu benachteiligen.
Die Verwendungszulage gebühre im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch, zumindest müsse aber, wenn nur die tatsächliche Verwendung von Bedeutung sei, der Zeitpunkt der letzten Verwendung vor dem "Krankenstand" der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Da die Dienstzulage auch im Falle des "Krankenstandes" weiterzuzahlen sei, hätte die belangte Behörde zumindest prüfen müssen, ob der Entfall der Zulage zu Recht erfolgt sei.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. Juni 1996 in der einen Anspruch auf Dienstzulage begründenden Verwendung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz gestanden ist, weil die Verwendung im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Voraussetzung für die Ruhegenussfähigkeit einer solchen Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 13 erster Satz GG ist.
Eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 4 GG gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung in einer in dieser Gesetzesstelle angeführten Funktionen. Die Verwendung in einer dieser Funktionen ist wiederum von der tatsächlichen Einteilung im jeweiligen Schuljahr abhängig (vgl. die zum insoweit vergleichbaren § 59b Abs. 1 GG ergangenen Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl. 94/12/0201 und vom 26. November 1990, Zl. 89/12/0126 mwH).
Die Beschwerdeführerin befand sich unbestritten seit August 1995 bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 im "Krankenstand". Auch nach ihrem eigenen Vorbringen fand auf Grund diese Krankenstandes im Schuljahr 1995/1996 eine "tatsächliche Verwendung" an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Graz nicht statt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es müsse für den Fall, dass die tatsächliche Verwendung von Bedeutung sei, der Zeitpunkt der letzten Verwendung vor dem Krankenstand der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Zulagen sind Bestandteil des Gehalts gemäß § 3 Abs. 2 GG und gebühren grundsätzlich auch während eines "Krankenstandes". Hätte sich die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1995/1996 erst nach Betrauung mit einer anspruchsbegründeten Verwendung im "Krankenstand" befunden, hätte sie den Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bis zu ihrer Abberufung von dieser Verwendung gehabt (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. November 1990). Die Beschwerdeführerin befand sich aber nicht nur im "Krankenstand", sondern stand - wie bereits dargelegt - ab dem Beginn des Wintersemesters 1995/1996 bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 überhaupt nicht mehr in der anspruchsbegründenden Verwendung.
Die in Rede stehende Dienstzulage war daher - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - nach § 59 Abs. 13 erster Satz GG 1956 mangels anspruchsbegründender Verwendung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nicht ruhegenussfähig.
Nach dem Vorhergesagten geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte sowohl die "Krankenstände" als auch die Frage, inwieweit der "Entfall der Dienstzulage" zu Recht erfolgt sei, näher prüfen müssen, ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 24. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997120013.X00Im RIS seit
01.07.2002