Norm
ABGB §1175 ff CRechtssatz
Die Gütergemeinschaft begründet eine Gesellschaft, auf die die Vorschriften der §§ 1175 ff ABGB so weit subsidiär anzuwenden sind, als sie nicht auf die Erwerbsgesellschaft allein zugeschnitten sind. Das trifft vor allem auf die Bestimmung über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach § 1215 ABGB nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025883Dokumentnummer
JJR_19591216_OGH0002_0050OB00565_5900000_001