Norm
ABGB §479Rechtssatz
Das zwar außerbücherlich, aber redlich und rechtmäßig durch formlosen Vertrag erworbene und tatsächlich ausgeübte Wohnungsrecht muß schon nach der Vermutung des § 479 ABGB, aber auch nach der Art seiner Begründung und Ausübung als Dienstbarkeit der Wohnung angesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011625Dokumentnummer
JJR_19600531_OGH0002_0060OB00192_6000000_001