Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Auf den Widerruf einer Vollmacht sowie auf die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums ( § 871 ABGB. ) kann verzichtet werden. Dagegen verstößt ein im Voraus erklärter Verzicht darauf, einen Vertrag wegen listiger Irreführung ( § 870 ABGB. ) oder wegen Wuchers ( § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. ) anzufechten, gegen die guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0014791Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013