Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIRechtssatz
Die Zwangslage kann eine verschuldete oder unverschuldete, eine wirkliche oder auch nur eine vermeintliche sein; auch vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als wirklicher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0016883Dokumentnummer
JJR_19610112_OGH0002_0060OB00270_6000000_002