- 6 Ob 364/61
Entscheidungstext OGH 22.11.1961 6 Ob 364/61
- 6 Ob 160/63
Entscheidungstext OGH 12.07.1963 6 Ob 160/63
NZ 1964,119
- 7 Ob 262/64
Entscheidungstext OGH 14.10.1964 7 Ob 262/64
- 5 Ob 117/66
Entscheidungstext OGH 21.04.1966 5 Ob 117/66
- 1 Ob 49/74
Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 49/74
Vgl auch; Beisatz: Neue Sachanträge können nicht gestellt werden, Tatbestand zur Stützung des Antrages muss in erster Instanz vorgebracht werden. (T1)
Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155
- 5 Ob 95/75
Entscheidungstext OGH 24.06.1975 5 Ob 95/75
- 1 Ob 150/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 150/75
- 5 Ob 718/82
Entscheidungstext OGH 12.10.1982 5 Ob 718/82
Beisatz: Hier: Geltendmachung weiterer Sorgepflichten im Rekurs gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. (T2)
- 5 Ob 765/82
Entscheidungstext OGH 21.12.1982 5 Ob 765/82
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 521/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 521/83
- 4 Ob 510/83
Veröff: SZ 56/28 = JBl 1983,483
- 3 Ob 524/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 524/83
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 571/84
Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 571/84
Vgl auch; Beisatz: Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Invaliditätspension besteht mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nicht erst mit deren Feststellung. Hat der Unterhaltspflichtige einen Pensionsantrag gestellt, so ist die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht als Geltendmachung eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung noch nicht vorgelegenen, neuen Tatumstandes zu werten. (T3)
- 1 Ob 526/85
Beisatz: Hier: Revisionsrekursverfahren (T4)
- 1 Ob 692/85
Auch
- 3 Ob 557/89
Auch
- 2 Ob 551/90
- 3 Ob 596/90
- 8 Ob 577/91
nur: So bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten. (T5)
Beisatz: Hier: Im Unterhaltsvorschussverfahren (T6)
- 3 Ob 576/91
nur: Das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat. (T7)
- 4 Ob 1554/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 1554/92
Auch
- 3 Ob 1611/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 1611/94
Auch; nur T7
- 3 Ob 93/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 93/95
nur T7
- 8 Ob 503/96
nur T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren. (T8)
- 10 Ob 2018/96d
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2018/96d
Vgl; Beisatz: Ein Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, kann aber auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden. (T9)
- 9 Ob 299/97d
Vgl; Beis wie T9
- 1 Ob 260/97k
Vgl; Beisatz: Eine Neuerung, die sich auf vor der Beschlussfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezieht, ist zulässig. (T10)
- 8 Ob 347/97f
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 10 AußStrG dürfen auch im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T11)
- 1 Ob 281/97y
Auch; Beis wie T9
- 8 Ob 390/97d
Beisatz: Insoweit kann das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt werden und können für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden. (T12)
- 6 Ob 225/98a
Vgl; Beis wie T9
- 4 Ob 201/99h
Vgl auch; Beis wie T9
- 6 Ob 295/01b
Vgl; Beis wie T9
- 7 Ob 5/02i
- 6 Ob 190/02p
Vgl auch; nur T7; Beis wie T11
- 6 Ob 152/02z
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 221/03y
Vgl; Beisatz: Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot. (T13)
- 1 Ob 145/03k
Vgl; Beisatz: Hier: Adoptionsverfahren. (T14)
- 8 Ob 140/03a
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Beschlussfassung in Adoptionssachen. (T15)
- 9 Ob 4/04k
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Gemäß § 10 AußStrG dürfen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind. (T16)
Beis wie T13
- 7 Ob 60/04f
Vgl; Beis wie T9
- 7 Ob 210/05s
Vgl; Beis wie T9
- 6 Ob 148/05s
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T17)
- 6 Ob 297/05b
Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (
§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (
§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T18)
- 10 Ob 1/08g
- 1 Ob 98/08f
Vgl aber; nur T5; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T20)
Beisatz: Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. (T21) Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des § 17 AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird. (T22)
- 3 Ob 217/13b
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 217/13b
Auch; Beis wie T17
- 2 Ob 172/15f
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 172/15f
Vgl; Beis wie T17; Beis wie T21