Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Dem Sozialversicherungsträger stehen gemäß § 332 ASVG (Legalzession) nur abgeleitete Ansprüche gegen den Schädiger seines Versicherten zu. Hat nun dieser als Angestellter oder Arbeiter (unselbständig) in der Regel Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges nur bis zu jenem Lebensalter, ab dem ihm die Altersrente aus der Sozialversicherung geleistet wird (das ist fünfundsechzig Jahre bei Männern und sechzig Jahre bei Frauen), weil im allgemeinen - eine Ausnahme muß dargetan werden - mit einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über dieses Lebensalter hinaus nicht zu rechen ist, dann ergibt sich auch die Begrenzung des dem Sozialversicherungsträger nach § 332 ASVG gebührenden Ersatzanspruches gegen den Schädiger mit dem erwähnten Lebensalter des Versicherten, weil der Deckungsfonds nur solange reicht. Gleichgültig ist dabei, auf welche Dauer der Sozialversicherungsträger seine Pflichtleistungen aus der Unfallversicherung an den Geschädigten (Pflichtversicherten) zu erbringen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0030973Dokumentnummer
JJR_19620330_OGH0002_0020OB00060_6200000_001