RS OGH 1963/1/15 8Ob2/63, 4Ob511/73, 7Ob633/76, 1Ob740/82, 2Ob137/08y, 2Ob126/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §1052 B2
ABGB §1053
ABGB §1062
ZPO §405 E

Rechtssatz

Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht bestehen. Besteht die Gegenleistung nicht etwa in der Übergabe einer Sache oder in der Abgabe einer Willenserklärung, sondern in der Entwicklung einer Tätigkeit, nämlich in der Depurierung des Lastenstandes (Lastenfreistellung der Kaufliegenschaft), so kann bei der Eigenart dieser Gegenleistung, deren Erbringung Zug um Zug mit der Leistung bei der exekutiven Eintreibung der Leistung dem Exekutionsgericht nicht in geeigneter Weise dargetan werden könnte, vor Erbringung dieser Gegenleistung die Zahlung des Kaufpreises überhaupt nicht begehrt werden. In solchen Fällen hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrages die (derzeitige) Abweisung der Klage zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2/63
    Entscheidungstext OGH 15.01.1963 8 Ob 2/63
  • 4 Ob 511/73
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 511/73
    nur: Beim Kaufvertrag haben die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug zu erfolgen, wenn entgegenstehende Vereinbarungen nicht bestehen. (T1) Veröff: JBl 1974,146
  • 7 Ob 633/76
    Entscheidungstext OGH 26.08.1976 7 Ob 633/76
  • 1 Ob 740/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 740/82
    Vgl
  • 2 Ob 137/08y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
    Auch; nur T1; Beisatz: Abweichungen vom Zug-um-Zug-Prinzip müssen vereinbart sein. (T2); Beisatz: Vereinbarungen, mit denen der Käufer in Abweichung vom Zug-um-Zug-Prinzip zur Vorauszahlung des Kaufpreises verpflichtet wird, sind grundsätzlich als zulässig anzusehen. (T3)
  • 2 Ob 126/13p
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 126/13p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021035

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten