Norm
EO §65 BRechtssatz
Die Erhöhung des Meistbotes auf das Überbot kann nur durch eine Erklärung des Erstehers, nicht aber durch einen Gerichtsbeschluß erfolgen. Rechtsmittelinteresse des Erstehers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013