Norm
KFG 1955 §85 Abs1 ARechtssatz
1) Zu den Pflichten im Sinne des § 85 Abs 1 KFG 1955 gehört es auch, sich vom ordnungsgemäßen Verschluß der die Bordwand eines Lastkraftwagens gegen Umklappen sichernden Einrichtungen zu überzeugen.
2) Wer bei einem Aufheben der Bordwand mitwirkt, ist nach dem Ingerenzprinzip auch dafür verantwortlich, daß sie gehörig gegen plötzliches Herunterklappen gesichert wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0065759Dokumentnummer
JJR_19641126_OGH0002_0110OS00181_6400000_001