Norm
EO §105 Abs1Rechtssatz
Wird die Zwangsverwaltung eines Bestandrechtes an einer Wohnung nur hinsichtlich eines Teiles davon bewilligt, so gelten die dem Verpflichteten verbliebenen Teile nicht als gemäß § 105 Abs 1 EO überlassen; sie können ihm daher auch nicht wegen Störung der Zwangsverwaltung entzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0002550Dokumentnummer
JJR_19660123_OGH0002_0030OB00136_6600000_001