Norm
ABGB §615 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 615 Abs 1 ABGB führt zwei Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution an, besagt aber nicht, daß eine Auflösung des Substitutionsbendes aus anderen Gründen unzulässig sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0012573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017