Norm
ABGB §519Rechtssatz
Der Anspruch der Nacherben ist dann ein dinglicher, wenn er auf Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände gerichtet ist, ein persönlicher, wenn er die Herausgabe des Gegenwertes, den Ersatz verbrauchter Früchte oder die Erstattung von Gegenständen, an denen der Erbschaftsbesitzer durch Vermischung Eigentum erlangt hat, zum Ziel hat. Die Nacherben können die Vermögensteile des Erblassers bzw die Surrogate samt Früchten verlangen, die im Zeitpunkt des Todes des Vorerben vorhanden waren.Die Früchte gebühren ihnen erst ab Nacherbfall; die vom ersten Erbanfall bis zum Nacherbfall anfallenden Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012