RS OGH 1969/7/15 4Ob540/69 (4Ob541/69), 5Ob141/72, 1Ob252/72, 1Ob163/11v, 7Ob27/13s, 3Ob201/15b, 7Ob

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Veröffentlicht am 15.07.1969
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Norm

ABGB §854

Rechtssatz

Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht. In diesen Fällen tritt eben das Alleineigentum mit dem Miteigentum in eine eigentümliche Verbindung; dieses erscheint als Accessorium des Alleineigentums an den benachbarten Grundstücken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/69
    Entscheidungstext OGH 15.07.1969 4 Ob 540/69
  • 5 Ob 141/72
    Entscheidungstext OGH 19.09.1972 5 Ob 141/72
    nur: Das im § 854 ABGB genannte "gemeinschaftliche Eigentum" ist als Miteigentum iS der §§ 828 ff ABGB zu verstehen. (T1)
  • 1 Ob 252/72
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 252/72
    Veröff: SZ 46/21
  • 1 Ob 163/11v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 163/11v
    Auch
  • 7 Ob 27/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 27/13s
    Beisatz: In diesen Fällen tritt das Miteigentum an der Scheidewand mit dem bis zur Grundgrenze reichenden Alleineigentum der Nachbarn an ihren Grundstücken in eine „eigentümliche“ Verbindung und bildet ein Akzessorium des Alleineigentums. (T2)
    Veröff: SZ 2013/52
  • 3 Ob 201/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 201/15b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T3)
  • 7 Ob 210/20p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 210/20p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013894

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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