RS OGH 1969/12/19 2Ob314/69, 2Ob144/09d

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Veröffentlicht am 19.12.1969
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Norm

ABGB §1111 A

Rechtssatz

Wurde der Schaden durch Verschulden des Bestandnehmers herbeigeführt, dann haftet dieser im Rahmen des § 1111 ABGB nicht nur für die Wiederherstellung der beschädigten Bestandsache, sondern auch für sonstige Schäden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0024478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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