RS OGH 1970/6/29 Om2/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1970
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Norm

MSchG §1 Abs2
MSchG §4 Abs2

Rechtssatz

Für die Bejahung der Verkehrsgeltung genügt es, daß die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie das betreffende Zeichen (hier: die bloße Farbkombination) sehen, an Waren der Markenwerberin denken. Wird Markenschutz für eine Farbkombination im Zusammenhang mit Lebensmitteln beansprucht, so kommt es bei der Feststellung der Verkehrsauffassung vor allem auf die Konsumenten an. Bei der Erforschung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ist zuerst zu fragen, ob das betreffende Zeichen auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, und erst nach Bejahung dieser Frage im Einzelfall, um welche Waren und welches Unternehmen es sich handelt. Ein BWK-Gutachten kann durchaus geeignet sein, zur Lösung der Frage der Verkehrsgeltung beizutragen. Bei einer Farbkombination ist Verkehrsgeltung nur anzunehmen, wenn bloß ein unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus dem Unternehmen der Markenwerberin erblickt. Bei der Verkehrsgeltung einer Marke der ausländischen Muttergesellschaft einer österreichischen Gesellschaft ist zu bedenken, daß es dem österreichischen Konsumenten in der Regel gleichgültig sein wird, ob das Erzeugnis im Ausland oder in Österreich hergestellt wurde, sofern es sich tatsächlich um das betreffende Markenerzeugnis handelt.

Veröff: ÖBl 1972,119

Schlagworte

Maggi - Gelb-Rot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1970:RS0105403

Dokumentnummer

JJR_19700629_OPM0002_0000OM00002_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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