Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Beim versuchten Diebstahl ist dem Täter der Schaden zuzurechnen, der im Falle des Gelingens seiner Tat angerichtet worden wäre, selbst wenn dessen Höhe seine Erwartung übertroffen hätte. Denn wer aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut einen Schaden in Kauf nimmt, handelt auch vorsätzlich (dolus eventualis). Nur dann, wenn erwiesen wird, daß der Dieb die vorhandenen Sachen auf keinen Fall mitnehmen wollte, haftet er für den Wert dieser Gegenstände nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Bedenken bestehen gegen die Ausdehnung des dolus eventualis über die Formel des § 5 Abs 1 StGB hinaus sowie gegen die Umkehr der Beweislast (in dubio contra reum).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089236Dokumentnummer
JJR_19701110_OGH0002_0090OS00090_7000000_001