RS OGH 1970/11/10 9Os90/70, 10Os200/71, 11Os97/72, 11Os125/73, 12Os36/81, 13Os129/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1970
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Norm

StGB §5 Abs1 B
StGB §127 C

Rechtssatz

Beim versuchten Diebstahl ist dem Täter der Schaden zuzurechnen, der im Falle des Gelingens seiner Tat angerichtet worden wäre, selbst wenn dessen Höhe seine Erwartung übertroffen hätte. Denn wer aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut einen Schaden in Kauf nimmt, handelt auch vorsätzlich (dolus eventualis). Nur dann, wenn erwiesen wird, daß der Dieb die vorhandenen Sachen auf keinen Fall mitnehmen wollte, haftet er für den Wert dieser Gegenstände nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 90/70
    Entscheidungstext OGH 10.11.1970 9 Os 90/70
    Veröff: EvBl 1971/202 = SSt 41/65
  • 10 Os 200/71
    Entscheidungstext OGH 14.12.1971 10 Os 200/71
    Auch
  • 11 Os 97/72
    Entscheidungstext OGH 04.10.1972 11 Os 97/72
    Beisatz: Nur dann, wenn der Dieb die vorhandenen Sachen (den präsenten Wert) unter gar keinen Umständen mitgenommen hätte, haftet er strafrechtlich nicht für den Betrag oder Wert der möglichen Diebstahlsobjekte. Dieser Haftungsgrundsatz muß umso mehr gelten, wenn der Dieb die Sachen, deren Wert seine Erwartungen übertraf, nicht nur stehlen wollte, sondern schon gestohlen, das heißt aus dem Gewahrsam des bisherigen Besitzers entzogen, den Diebstahl sohin vollendet hat. (T1)
  • 11 Os 125/73
    Entscheidungstext OGH 18.01.1974 11 Os 125/73
    Beis wie T1
  • 12 Os 36/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1981 12 Os 36/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 33 Abs 1 FinStrG. (T2)
  • 13 Os 129/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 13 Os 129/82
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Verübung eines jeglichen Einbruchs ist genereller Diebstahlsvorsatz anzunehmen. (T3) Veröff: EvBl 1983/51 S 187

Schlagworte

Anmerkung: Bedenken bestehen gegen die Ausdehnung des dolus eventualis über die Formel des § 5 Abs 1 StGB hinaus sowie gegen die Umkehr der Beweislast (in dubio contra reum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089236

Dokumentnummer

JJR_19701110_OGH0002_0090OS00090_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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