Norm
ABGB §1104Rechtssatz
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall der Vereitelung des bedungenen Gebrauches durch den Vermieter. Ist der Mietzins schon bezahlt, ist er mangels einer anderen Verrechungsmöglichkeit (hier Beendigung des Bestandverhältnisses) rückzuerstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020784Dokumentnummer
JJR_19710114_OGH0002_0010OB00264_7000000_003