TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/9 2000/04/0198

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §367 Z2;
GewO 1994 §9 Abs1;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der A in G, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. Oktober 2000, Zlen. UVS 303.4-7/1999-6 und UVS 303.4-15/2000-6, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2000 wurde die Beschwerdeführerin (unter Berücksichtigung der aus den erstinstanzlichen Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 21. April 1999 und vom 15. Mai 2000 übernommenen Spruchteilen) der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GewO 1994 dahingehend schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der R Baugesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft das Baumeistergewerbe ausgeübt habe, ohne seit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (K; durch Löschung mit Wirksamkeit 31. Dezember 1995) die Genehmigung der Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers erhalten zu haben, und zwar nach Spruchpunkt I im Tatzeitraum seit 6. Februar 1999 bis 21. April 1999 und nach Spruchpunkt II im Tatzeitraum seit 8. Juli 1999 bis 15. Mai 2000.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin jeweils nach dem Einleitungssatz des § 367 GewO 1994 Geldstrafen verhängt und zwar wegen des Tatvorwurfes nach Spruchpunkt I in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und wegen des Tatvorwurfes nach Spruchpunkt II in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage); des Weiteren wurden über die Beschwerdeführerin Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren (S 2.000,-- und S 3.000,--) und das Berufungsverfahren (S 4.000,-- und S 6.000,--) verhängt.

Zur Begründung des Schuldspruches führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der gewerberechtliche Geschäftsführer (K) sei aus dieser Funktion mit 31. Dezember 1995 ausgeschieden; über Veranlassung der Gewerbebehörde sei sodann die Löschung dieses Geschäftsführers durchgeführt worden. Das Baumeistergewerbe sei (von der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft) weiter ausgeübt worden und die Behörde habe daher ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und durchgeführt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin könne ausschließlich ein entsprechender Antrag (samt Gesuchsbeilagen) an die zuständige Gewerbebehörde jene Rechtswirkungen auslösen, die zur Genehmigung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Ausübung des bewilligungspflichtigen gebundenen Baumeistergewerbes führen. Da seit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers bis zumindest 15. Mai 2000 die rechtswirksame Anzeige eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben und eine "Vorabentscheidung des EuGH insoweit einzuholen, als die Gesetzesnorm § 339 Abs. 3 Z 2 Gewerbeordnung ... gemeinschaftswidrig ist".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 367 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 176 erhalten zu haben.

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 können juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaft und Kommandit-Erwerbsgesellschaft) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.

Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.

Nach § 127 Z 4 leg. cit. darf das gebundene Gewerbe Baumeister (Brunnenmeister) erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, entsteht die gewerberechtliche Wirkung des Bestellungsvertrages (mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer) nicht durch den Vertragsabschluss, sondern erst durch einen weiteren Rechtsakt, der im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Unter einem "gewerberechtlichen Geschäftsführer" ist bei einem bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe nur ein von der Behörde genehmigter Geschäftsführer zu verstehen. Mit einer bloßen Bestellung durch einen Gewerbeinhaber (bzw. etwa einer juristischen Person) und mit dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung wird der Geschäftsführer - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - noch nicht zum gewerberechtlichen Geschäftsführer eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, Zl. 94/04/0065, und die darin angegebene weitere Judikatur). Bei fehlender Genehmigung (oder Nichtanzeige) eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sind daher die zur Vertretung nach außen befugten Organe (§ 9 VStG) nach § 367 Z 2 GewO 1994 zu bestrafen (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 62, Anm. 12).

Davon ausgehend hat die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft seit dem Ausscheiden des Geschäftsführers keinen neuen (genehmigten) gewerberechtlichen Geschäftsführer. Die Beschwerdeführerin ist daher verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass das bewilligungspflichtige gebundene Baumeistergewerbe ohne einen von der Behörde genehmigten gewerberechtlichen Geschäftsführer weiter (während der angelasteten Tatzeiträume) ausgeübt wurde.

In der Beschwerde wird der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die von ihr vertretene Gesellschaft seit Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (mit Wirkung 31. Dezember 1995) die Genehmigung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers erhalten habe.

Die zu § 339 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 erstatteten Beschwerdeausführungen sind für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren unerheblich, vermögen diese Behauptungen doch daran nichts zu ändern, dass die erforderliche Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers - aus welchem Grunde auch immer - nicht erteilt und demnach nicht vorgelegen ist. Das ausschließlich dazu dargelegte Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bestrafung der Beschwerdeführerin gemäß § 367 Z 2 GewO 1994 als rechtswidrig aufzuzeigen.

Der Anregung der Beschwerdeführerin, zu der genannten - für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblichen - Fragestellung ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, war demnach nicht zu folgen.

Die Strafbemessung wird in der Beschwerde nicht bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 9. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040198.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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