RS OGH 1971/2/16 Op5/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1971
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Norm

PatG §112 ff
PatG §140 ff
PatG §163
ZPO §228 H4
ZPO §240 Abs3
ZPO §411 Ac

Rechtssatz

Im Verfahren über einen Feststellungsantrag nach § 163 PatG ist der OPM an ein zwischen denselben Parteien ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil des Zivilgerichts, wonach der Feststellungsgegenstand unter das Patent fällt, gebunden; er hat daher den Feststellungsantrag ohne weitere Prüfung seiner materiellen Berechtigung abzuweisen. VerwBeh werden durch rechtskräftiges Urteil - auch Versäumungsurteil - der Gerichte grundsätzlich gebunden, wenn die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder wenigstens Beteiligte) des VerwVerf sind.

Veröff: PBl 1971,81 = ÖBl 1971,96 (mit Anmerkung von Hermann)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1971:RS0105380

Dokumentnummer

JJR_19710216_OPM0002_0000OP00005_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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