Norm
StGB §99 DRechtssatz
Handelt der ertappte Dieb gewalttätig in der Absicht, seine Festnahme bzw Anhalt oder Verfolgung zu verhindern und die Unterlassung der Herbeiholung von Hilfe zu erzwingen, dann setzt er nicht den Tatbestand nach § 93 StG (nunmehr § 99 StGB), dem unter diesen Voraussetzungen lediglich subsidiärer Charakter zukommt, sondern macht sich nach ständiger Rechtsprechung (KH 3532, SSt 8/43, 14/40, 16/24, 22/48, EvBl 1962/332, 9 Os 34/68 und anderes mehr) der Nötigung schuldig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093114Dokumentnummer
JJR_19710302_OGH0002_0090OS00005_7100000_001