RS OGH 1971/11/9 8Ob299/71, 4Ob131/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1971
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Norm

ABGB §1311 IIb
KFG §49 Abs7

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 49 Abs 7 KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzeichentafeln unbefugt für andere Fahrzeuge verwendet werden, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und für die auch keine Haftpflichtversicherung besteht. Die Trennung der Kennzeichentafeln vom Kraftfahrzeug und deren Verwahrung unter Umständen, die ihre mißbräuchliche Verwendung leichter möglich machen, als wenn sie mit dem Fahrzeug fest verbunden geblieben wären, stellt sich somit als Zuwiderhandeln gegen den Schutzzweck der genannten Norm dar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 299/71
    Entscheidungstext OGH 09.11.1971 8 Ob 299/71
    Veröff: ZVR 1972/190 S 366
  • 4 Ob 131/91
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 131/91
    nur: Die Bestimmung des § 49 Abs 7 KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzeichentafeln unbefugt für andere Fahrzeuge verwendet werden, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und für die auch keine Haftpflichtversicherung besteht. (T1) Beisatz: Die Befestigung soll daher auch einen gewissen Schutz vor unbefugter Abnahme der Kennzeichentafeln bieten. (T2) Veröff: ÖBl 1992,131

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027605

Dokumentnummer

JJR_19711109_OGH0002_0080OB00299_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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