RS OGH 1972/2/8 5Ob304/71

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Veröffentlicht am 08.02.1972
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Norm

ABGB §665

Rechtssatz

Ein Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012619

Dokumentnummer

JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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