TE Vwgh Beschluss 2002/11/18 AW 2002/09/0047

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Veröffentlicht am 18.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AVG §68 Abs1;
VStG §14 Abs1;
VStG §54b Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. April 2002, Zl. Senat-MD-99-275, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof (zur hg. Zl. 2002/09/0104) angefochtenen Bescheid wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. vier Geldstrafen in der Höhe von je S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 14 Tage) sowie Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren von S 10.000,-- und für das Berufungsverfahren von EUR 1.453,46 verhängt.

Die beschwerdeführende Partei hat am 18. Oktober 2002 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben, in dem die (im früheren Aufschiebungsantrag fehlende) Darlegung konkreter Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgeholt wird.

Der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesem neuerlichen Aufschiebungsantrag der beschwerdeführenden Partei zu äußern. Sie hat zu diesem Antrag mit Schriftsatz vom 5. November 2002 Stellung genommen. Die belangte Behörde bringt vor, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil die Einbringlichkeit der Geldstrafen nach den dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin sei gegen eine Existenzvernichtung durch § 14 Abs. 1 VStG geschützt, weil durch die Eintreibung der Geldstrafen ihr notwendiger Unterhalt und jener ihrer unterhaltberechtigten Angehörigen nicht gefährdet werden dürfe. Aus § 54b Abs. 1 VStG ergebe sich, dass öffentliche Rücksichten den sofortigen Vollzug der Geldstrafen gebieten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde hat zwar öffentliche Interessen dargelegt, entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind ihrer Stellungnahme allerdings nicht zu entnehmen. Solche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich nur entgegen, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzenden Interesse hinausgehen. Dass die Einbringlichkeit der Geldstrafen aktuell und konkret gefährdet sei, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Allein aus der Anordnung des § 54b Abs. 1 VStG, wonach rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind, kann nicht abgeleitet werde, dass deshalb die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem konkreten Einzelfall nicht gegeben seien, wäre andernfalls doch schon deshalb regelmäßig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 VStG schützt nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Verpflichteten unwiederbringlichen Schaden zufügen, sind die Voraussetzungen im Sinne dieser Gesetzesstelle doch erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.

Dass eine Vereitelung der Einbringung der Geldstrafen durch Handlungen der Beschwerdeführerin zu befürchten sei, behauptet die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht. Dem Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass solche Vollstreckungsmaßnahmen, die zu keinem verwertbaren Ergebnis führen jedoch ihr unwiederbringlichen Schaden zufügen, unterbleiben, kommt vorliegend Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage war die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu verwehren.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - zumal Interessen Dritter nicht berührt werden - im übrigen im Grunde des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG keiner Begründung. Der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin verbundene unverhältnismäßige Nachteil wurde im neuerlichen Antrag nunmehr hinreichend dargetan.

Wien, am 18. November 2002

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002090047.A00

Im RIS seit

18.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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